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Herrenberg-Urteil: Was Bildungsträger bis Ende 2027 wissen müssen

Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) stufte eine Musikschullehrerin mit Honorarverträgen wegen ihrer Eingliederung in den Schulbetrieb als abhängig beschäftigt ein. Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV verhindert bis 31.12.2027 eine Versicherungspflicht aus Beschäftigung, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt; ist eine Beschäftigung festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht am 01.01.2028. Eine Dauerlösung ist zum Stand 03.11.2026 nicht beschlossen.

Übergangszeit nach § 127 SGB IVStand 03.11.2026: noch knapp 14 Monate bis zum 31.12.2027
  1. Übergangsregel in Kraft
  2. Verlängerung bis Ende 2027 verkündet
  3. Stand dieser Seite
  4. Bayerns Antrag auf weitere Verlängerung im Bundesrat
  5. Prognose- und Gruppenfeststellung laufen aus
  6. Übergangsregel endet

Das Wichtigste in Kürze

Das Herrenberg-Urteil und die Übergangsregelung betreffen Bildungsträger, die mit Honorarlehrkräften arbeiten. Die wichtigsten Punkte zum Stand 03.11.2026, jeweils mit Datum und Quelle:

  • 28.06.2022: Das Bundessozialgericht stufte eine Musikschullehrerin mit Honorarverträgen als abhängig beschäftigt ein. Tragend waren der Stundenplan der Schule, die Raumzuweisung, Melde- und Konferenzpflichten und fehlende unternehmerische Chancen (BSG, B 12 R 3/20 R). Mehr: Das Herrenberg-Urteil.
  • 04.05.2023: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung legten acht Indizien für eine Beschäftigung von Lehrkräften fest; sie gelten spätestens für Zeiten ab 01.07.2023 (Besprechungsergebnis). Mehr: Kriterien.
  • 05.11.2024 bis 23.07.2026: Das BSG bestätigte die Linie in vier Folgeentscheidungen; Vertrauensschutz für Zeiträume vor dem Herrenberg-Urteil lehnte es im November 2024 ab (BSG-PM 31/2024). Die beiden Entscheidungen von 2026 liegen bisher nur als Terminberichte vor (BSG). Mehr: Rechtsprechung.
  • 01.03.2025: § 127 SGB IV trat in Kraft (buzer.de). Das Gesetz vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) verschob die Fristen um ein Jahr (recht.bund.de; BT-Drs. 21/4522). Mehr: Übergangsregelung.
  • Zustimmung der Lehrkraft: Nach Auffassung der DRV ist sie schriftlich oder elektronisch zu erklären, mündlich genügt nicht; mit ihr verzichtet die Lehrkraft auf den Schutz als Beschäftigte (DRV). Ob 2025 erteilte Zustimmungen auch 2027 abdecken, ist ungeklärt. Mehr: Zustimmung der Lehrkraft.
  • 26.03.2026: Bearbeitungsstand eines Referentenentwurfs zur „neuen Selbständigkeit“ mit Rentenversicherungspflicht, federführend ist das BMAS; Inkrafttreten geplant zum 01.01.2028 (Referentenentwurf). Am 12.10.2026 verzeichnete das Lobbyregister weiterhin nur diesen Entwurf; ein Kabinettsbeschluss ist nicht belegt (Lobbyregister).
  • 28.10.2026: Bayern brachte im Bundesrat einen Entschließungsantrag ein, der unter anderem eine Verlängerung des § 127-Zeitraums um mindestens zwei Jahre fordert (BR-Drs. 633/26). Eine Entschließung ist eine Bitte an die Bundesregierung, kein Gesetz; der Ausgang ist offen.

Themen

Die Artikel sind in fünf Bereiche geordnet. Jede Seite beantwortet eine Frage und nennt ihren Stand und ihre Quellen.

Grundlagen

Was das Bundessozialgericht entschieden hat und nach welchen Kriterien Lehrtätigkeiten beurteilt werden.

Übergangsregel und Politik

Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV, die Zustimmung der Lehrkraft und der Stand der Gesetzgebung.

Folgen und Verfahren

Was bei einer Fehleinstufung droht und wie Statusfeststellung und Betriebsprüfung ablaufen.

Lösungen

Modelle der Zusammenarbeit mit Lehrkräften und was sie kosten.

Bereiche

Was das Urteil für einzelne Bereiche der Bildung bedeutet.

Zum Nachschlagen dienen Häufige Fragen, das Glossar, das Quellenverzeichnis und die Orientierungsfragen.

Fristen und Termine

Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV endet am 31.12.2027; bis dahin stehen weitere Termine an, die Gesetzgebung und Verfahren beeinflussen.

Datum Was geschieht Status Quelle
20.11.2026 1070. Sitzung des Bundesrats; Bayerns Entschließungsantrag BR-Drs. 633/26 soll auf die Tagesordnung und anschließend in die Ausschüsse beantragt, Ausgang offen BR-Drs. 633/26
30.06.2027 § 7a Abs. 4a bis 4c SGB IV (Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung) treten mit Ablauf des Tages außer Kraft geltendes Recht; der Referentenentwurf sieht eine Entfristung vor § 7a SGB IV; Referentenentwurf
31.12.2027 Ende der Übergangsregelung; die fingierte Selbstständigkeit endet geltendes Recht § 127 SGB IV; DRV-FAQ
01.01.2028 Versicherungspflicht bei festgestellter Beschäftigung; geplantes Inkrafttreten des Referentenentwurfs Gesetz bzw. Entwurf § 127 SGB IV; Referentenentwurf

Was ohne Anschlussregel ab 2028 gilt, beschreibt Was gilt ab 2028; die Verfahrensfrist zum 30.06.2027 erläutert Statusfeststellungsverfahren.

Achtung, veraltet Viele Quellen nennen noch den 31.12.2026 und den 01.01.2027, etwa die Antwort der Bundesregierung vom 13.01.2026 (BT-Drs. 21/3681) und die Hinweise der SV-Spitzenorganisationen vom 21.05.2025 (Besprechungsergebnis). Seit der Verlängerung 2026 gelten der 31.12.2027 und der 01.01.2028.

Zuletzt geändert

Die jüngsten Entwicklungen zum Stand 03.11.2026; alle Ereignisse seit 2018 stehen in der Chronik.

Datum Entwicklung Quelle
28.10.2026 Bayern beantragt die Entschließung „Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung“ im Bundesrat BR-Drs. 633/26
12.10.2026 Das Lobbyregister führt zur Statusreform weiterhin nur den Referentenentwurf vom 26.03.2026 Lobbyregister
31.07.2026 Laut IWW hält das LSG Schleswig-Holstein die Zustimmung der Lehrkraft auch noch im Prüf- und Gerichtsverfahren für möglich IWW
23.07.2026 BSG (B 12 BA 12/24 R): VHS-Dozentin in Schulabschlusskursen beschäftigt; schulrechtliche Vorgaben begründen Weisungsunterworfenheit (Terminbericht) BSG

Der Herrenberg-Report 2027

Der Herrenberg-Report 2027 ist die gedruckte Ausgabe dieses Informationsangebots der TIW GmbH. Er erscheint im Januar 2027 und wird Bildungsträgern auf Anforderung kostenlos per Post zugeschickt. Änderungen nach Redaktionsschluss dokumentiert die Chronik. Herrenberg-Report 2027 anfordern

Zum Namen

Das Herrenberg-Urteil heißt so, weil der entschiedene Fall nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung eine Lehrkraft „an einer städtischen Musikschule im Kreis Herrenberg“ betraf; unter diesem Namen führt die DRV das Urteil auch selbst (DRV). Die betroffene Lehrkraft nennen wir wie BSG und DRV nicht beim Namen. herrenberg-report.de ist ein Informationsangebot der TIW GmbH. Es ist kein Angebot der Stadt Herrenberg oder der dortigen Musikschule und steht mit ihnen nicht in Verbindung.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was ist das Herrenberg-Urteil?

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R). Es stufte eine Musikschullehrerin trotz Honorarverträgen als abhängig beschäftigt ein, weil sie in den Betrieb der Musikschule eingegliedert war und keine unternehmerischen Chancen hatte (BSG). Die Deutsche Rentenversicherung verwendet die Bezeichnung „Herrenberg-Urteil“ selbst (DRV).

Gilt das Herrenberg-Urteil nur für Musikschulen?

Nein. Nach Lesart der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung betrifft es Lehrkräfte an Hochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen, auch privaten Bildungseinrichtungen (BT-Drs. 20/12811). Entschieden wird immer im Einzelfall nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit (BSG-PM 31/2024).

Bis wann gilt die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV?

Bis 31.12.2027. Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht bis dahin keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung; bei festgestellter Beschäftigung beginnt sie am 01.01.2028 (§ 127 SGB IV). Die oft noch genannten Daten 31.12.2026 und 01.01.2027 sind seit der Verlängerung 2026 überholt (BT-Drs. 21/4522).

Wird die Übergangsregelung noch einmal verlängert?

Das ist offen. Bayern beantragt im Bundesrat eine Entschließung, die unter anderem eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre fordert; laut Antrag soll sie in der Sitzung am 20.11.2026 auf die Tagesordnung gesetzt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen werden (BR-Drs. 633/26). Eine Entschließung ist eine Bitte an die Bundesregierung, kein Gesetz. Eine Primärquelle für die verbreitete Aussage, es werde keine weiteren Verlängerungen geben, haben wir nicht gefunden.

Was gilt ab dem 01.01.2028?

Ohne Anschlussregel endet die fingierte Selbstständigkeit am 31.12.2027 (DRV-FAQ). Bei festgestellter Beschäftigung beginnt dann die Versicherungspflicht; alle übrigen Honorarverhältnisse werden wieder allein nach § 7 Abs. 1 SGB IV beurteilt (§ 127 SGB IV). Der Referentenentwurf zur „neuen Selbständigkeit“ soll am 01.01.2028 in Kraft treten (Referentenentwurf); ein Kabinettsbeschluss ist nicht belegt (Lobbyregister, 12.10.2026).

Quellen dieser Seite