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Übergangsregel und Politik

Reform der Statusfeststellung: Referentenentwurf, Bundesrat und Verbandspositionen

Eine Dauerlösung für Honorarlehrkräfte nach dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (28.06.2022, B 12 R 3/20 R) gibt es noch nicht. Das BMAS hat einen Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 26.03.2026) vorgelegt, der ab 01.01.2028 eine optionale „neue Selbständigkeit“ mit Rentenversicherungspflicht vorsieht, aber keine Sonderregel für Lehrkräfte und keine Anschlussregel zu § 127 SGB IV; ein Kabinettsbeschluss ist bis 03.11.2026 nicht belegt. Bayern fordert im Bundesrat (BR-Drs. 633/26) unter anderem eine weitere Verlängerung von § 127 SGB IV.

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Worum es bei der Reform geht

Für Lehrkräfte gibt es nach dem Herrenberg-Urteil bisher nur die befristete Übergangsregelung nach § 127 SGB IV bis 31.12.2027. Die Bundesregierung arbeitet an einer allgemeinen Reform des Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV); der bekannte Referentenentwurf enthält keine Sonderregel für den Bildungsbereich (Referentenentwurf). Zugleich lehnt sie es ab, § 127 SGB IV auf andere Tätigkeiten auszuweiten (BT-Drs. 21/4263).

Koalitionsvertrag 2025

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 kündigt nach einer Auswertung der Kanzlei Noerr an, das Statusfeststellungsverfahren schneller, transparenter und rechtssicherer zu machen. Bei verspäteter Entscheidung der DRV soll eine Genehmigungsfiktion greifen. Neue Selbstständige ohne obligatorisches Alterssicherungssystem sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Lehrkräfte oder den Bildungsbereich erwähnt die Auswertung nicht (Noerr, 15.04.2025). Diese Angaben sind nur über die Sekundärquelle belegt; den Originaltext haben wir nicht eingesehen.

Am 19.02.2026 bestätigte die Bundesregierung das Vorhaben: „Derzeit wird der Referentenentwurf erarbeitet.“ Das BMAS führe einen Dialogprozess zum Erwerbsstatus von Lehrkräften mit Selbstständigen- und Bildungsorganisationen; formal beteiligt würden diese über die Länder- und Verbändeanhörung (BT-Drs. 21/4263; hib 150/2026). Die durchschnittliche Dauer optionaler Statusfeststellungsverfahren sank laut derselben Antwort von 80 Tagen (2021) auf 56 Tage (2025).

Der Referentenentwurf vom 26.03.2026

Das BMAS hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht vorgelegt (Bearbeitungsstand 26.03.2026). Er schafft eine zusätzliche, erleichterte Form der Selbstständigkeit neben der allgemeinen Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV (Referentenentwurf via Table.Media):

Punkt Inhalt laut Entwurf
Kern Neuer § 7 Abs. 5 SGB IV-E: optionale „neue Selbständigkeit“
Voraussetzung 1 übereinstimmende Annahme einer Selbstständigkeit bei Vertragsschluss
Voraussetzung 2 unternehmerisches Handeln: Vertretungsrecht und mindestens zwei von vier Merkmalen (Verlustrisiko bzw. Gewinnchance; nicht im Wesentlichen nur ein Auftraggeber; unternehmertypische Aufwendungen; werbendes Auftreten)
Voraussetzung 3 sechsmonatiges Vorbeschäftigungsverbot beim Auftraggeber bzw. im Konzern
Voraussetzung 4 Meldung des Tätigkeitsbeginns binnen sechs Wochen; bei Künstlern und Publizisten an die Künstlersozialkasse
Ausschluss Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Rentenversicherung Rentenversicherungspflicht (§ 2 Satz 3 SGB VI-E), Beiträge auf 90 % der Vergütung (§ 165 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI-E)
Pflichten Der Auftraggeber meldet, berechnet die Beiträge und führt sie ab; getragen werden sie laut Begründung allein von den neuen Selbstständigen
Statusfeststellung Feststellung durch die DRV nach § 7a Abs. 2 möglich; Prognose- und Gruppenfeststellung werden entfristet (§ 7a Abs. 7)
Inkrafttreten Art. 4: „am 1. Januar 2028“; der Teil zu § 7a Abs. 7 am Tag nach der Verkündung
Lehrkräfte keine Sonderregel; keine Änderung oder Anschlussregel zu § 127 SGB IV

Ableitung der Redaktion Der Entwurf ist keine Anschlussregel zu § 127 SGB IV. Er würde Bildungsträgern ab 01.01.2028 einen zusätzlichen Weg eröffnen, verbunden mit Rentenversicherungspflicht der Lehrkraft sowie Melde- und Abführungspflichten des Auftraggebers. Entwurf und Ende von § 127 SGB IV fallen auf denselben Stichtag; eine amtliche Aussage, dass das abgestimmt ist, haben wir nicht gefunden. Kritiker bezweifeln, dass nebenberufliche Dozierende die Kriterien erfüllen würden: Der Bayerische Handwerkstag und der Bayerische Volkshochschulverband halten den Entwurf gerade für neben- und geringfügig Tätige für unzureichend (siehe Tabelle unten).

Stand des Verfahrens am 03.11.2026

Ein Kabinettsbeschluss, ein Regierungsentwurf oder eine Bundestagsdrucksache zum Referentenentwurf ist bis 03.11.2026 nicht belegt.

Datum Ereignis Quelle
16.04.2026 Bundestagsdebatte über einen AfD-Gesetzentwurf zur Statusfeststellung. CDU-Abgeordneter Dr. Markus Reichel: „Die Bundesregierung wird hierzu in Kürze einen Gesetzesentwurf vorlegen.“ Die SPD wollte das Verfahren bis zum Sommer abschließen, die Grünen kritisierten das Vorhaben als unzureichend, die Linke forderte Anstellung und finanzielle Unterstützung der Einrichtungen. Die AfD sprach von einem durchgestochenen und zurückgezogenen Entwurf (Behauptung unverifiziert). VGSD, 20.04.2026
Juni 2026 Ressortabstimmung und Verbändeanhörung; der Mittelstandsbund erwartete Kabinettbefassung und erste Lesung im Sommer oder Herbst 2026 (Prognose, kein amtlicher Zeitplan) DMB, 15.06.2026
23.06.2026 KOMMUNAL: Die angekündigte Reform „lässt nach wie vor auf sich warten“ KOMMUNAL
12.10.2026 Lobbyregister: Der Bayerische Handwerkstag verzeichnet zum Vorhaben weiterhin nur den Referentenentwurf vom 26.03.2026 RV0029013

Offen Ob, wann und in welcher Fassung der Entwurf vom Kabinett beschlossen wird und ob er wie geplant am 01.01.2028 in Kraft tritt, ist offen. Datum der letzten Prüfung durch die Redaktion: 03.11.2026. Was das für die Zeit ab 2028 bedeutet, beschreibt die Seite Was gilt ab 2028.

Bayerns Entschließungsantrag im Bundesrat (BR-Drs. 633/26)

Bayern hat am 28.10.2026 im Bundesrat den Antrag auf eine Entschließung „Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung“ eingebracht. Laut Anschreiben soll die Vorlage auf die Tagesordnung der 1070. Sitzung am 20.11.2026 gesetzt und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen werden (BR-Drs. 633/26). Der Antrag fordert, jeweils als Bitte an die Bundesregierung:

  • gesetzliche Abgrenzungskriterien,
  • eine dauerhafte Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeit von der Sozialversicherung (genannt wird u. a. § 23c Abs. 2 SGB IV), mit Grenzen wie unter 11 Lehrveranstaltungsstunden bzw. 15 Stunden pro Woche oder höchstens 35 Tagen im Halbjahr,
  • eine Verlängerung des Zeitraums nach § 127 SGB IV über den 31.12.2027 hinaus bis zum Inkrafttreten einer dauerhaften Regelung, mindestens um zwei Jahre,
  • keinen Nachzahlungszwang.

Eine Entschließung des Bundesrates wäre, wie die von 2025, eine Bitte an die Bundesregierung und kein Gesetz. Der Antrag belegt, dass eine weitere Verlängerung politisch gefordert wird; ob der Bundesrat ihn annimmt und wie die Bundesregierung reagiert, ist offen.

Weitere Initiativen der Länder

Die Länder haben sich schon früher für eine Dauerlösung ausgesprochen. Am 14.02.2025 bat der Bundesrat in seiner 1051. Sitzung die Bundesregierung per Entschließung um eine rechtssichere Lösung für den Einsatz selbstständiger Lehrkräfte, Lehrbeauftragter und Dozierender in Bildung, Weiterbildung, Kulturbetrieb und an Hochschulen und um die Vermeidung rückwirkender Nachforderungen (BR-Drs. 577/24 (B)).

Die Wissenschaftsministerkonferenz befasste sich am 26.03.2026 mit den Folgen des Urteils für Hochschulen (KMK). Geplant war eine Bundesratsinitiative, mit der Hochschulen Rechtssicherheit für Lehrbeauftragte erhalten sollen; Bayerns Wissenschaftsminister Blume sprach sich für Bereichsausnahmen in der Sozialversicherung aus. Brandenburgs Ministerin Schüle sagte zur Verlängerung von § 127 SGB IV, sie „verschafft Zeit, löst das zugrunde liegende Problem aber nicht“ (miz.org, 26.03.2026). Ob die Initiative eingebracht wurde, ist in den ausgewerteten Quellen nicht belegt. Mehr dazu unter Hochschulen und Lehrbeauftragte. Auch der Deutsche Landkreistag will auf eine endgültige Lösung für kommunale Kultur- und Erwachsenenbildung drängen (Bayerischer Landkreistag, 05.02.2025).

Positionen der Verbände

Die Verbände der Bildungsträger und der Selbstständigen wollen überwiegend freiberufliche Lehrtätigkeit dauerhaft absichern; BHT/bvv und der Mittelstandsbund kritisieren den Referentenentwurf ausdrücklich. Die GEW setzt auf soziale Absicherung, der VdM auf Finanzierung und tarifgerechte Beschäftigung. Die Tabelle gibt die belegten Positionen mit Datum wieder:

Verband Datum Position (Kurzfassung) Quelle
Deutscher Volkshochschul-Verband (DVV) Eintrag 17.12.2025, Stellungnahmen u. a. 08.07.2026 „Der Deutsche Volkshochschul-Verband will die Selbstständigkeit von Lehrkräften in der Weiterbildung erhalten.“ Er tritt für eine bürokratiearme Lösung ein, die soziale Absicherung nicht verhindert; die Prüfpraxis der DRV schränke die Spielräume erheblich ein Lobbyregister RV0021408
Bayerischer Handwerkstag (BHT) und Bayerischer Volkshochschulverband (bvv) 25.06.2026 Zeitnahe gesetzliche Klarstellung auf Bundesebene, wann Honorarkräfte in der Bildung freiberuflich bleiben können; der Referentenentwurf greife besonders für neben- und geringfügig Tätige zu kurz; befürchtet wird ein Rückgang des Kursangebots um mehr als 50 % ab 2028 PM BHT/bvv
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) 03.03.2025 Nannte die Übergangsregel einen „großen handwerkspolitischen Erfolg“ und forderte eine tragfähige Regelung für dauerhaft selbstständige Lehrtätigkeit; eine Stellungnahme zum Referentenentwurf 2026 wurde nicht gefunden Deutsche Handwerks Zeitung
Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (BBB) Stellungnahme 24.05.2024 Will den Status von Freiberuflern in der Weiterbildung klären lassen, möglichst unter Erhalt unternehmerischer Flexibilität; Äußerungen zu Verlängerung oder Entwurf 2026 nicht gefunden Lobbyregister R003333
Der Mittelstandsbund (DMB) 15.06.2026 Lehnt den Entwurf in der vorliegenden Form ab: „Rechtssicherheit darf nicht durch eine Zwangsversicherung erkauft werden.“ Die DRV-Bestätigung binde die Arbeitsgerichte nicht; das private Bildungswesen sei besonders betroffen DMB
Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) 20.04.2026 Macht sich eine Checkliste des CDU-Abgeordneten Reichel zu eigen: einheitliche Lösung für alle Branchen, Schutz vor Prekarität und Altersarmut, Berücksichtigung nebenberuflicher Tätigkeit; Rechtssicherheit nicht zulasten der Auftraggeber, Alterssicherung ohne Verlust an Flexibilität VGSD
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) 05/2025 Keine allgemeine Empfehlung zur Zustimmung nach § 127 SGB IV; fordert rasche gesetzliche Klärung, soziale Absicherung, bessere Honorare und Arbeitsplatzsicherheit GEW-Flyer
Verband deutscher Musikschulen (VdM) 24.04.2026 Erfurter Erklärung: „auskömmliche Finanzierung, tarifgerechte Beschäftigung, stabile Strukturen“ nmz 6/2026

Weitere Stellungnahmen zum Entwurf verzeichnet das Lobbyregister etwa vom Bundesverband der Freien Berufe (24.04.2026) und vom Evangelischen Fachverband Arbeit und soziale Integration (versandt 19.04.2026). Die Quellenlage ist ungleich: Mehrere GEW-Beiträge, Positionen von ver.di und dem Paritätischen Gesamtverband, die BDA-FAQ für Honorardozenten und die Stellungnahme-Dokumente im Lobbyregister waren inhaltlich nicht abrufbar, für den Wuppertaler Kreis wurde keine Position gefunden. Die Tabelle bildet die Trägerseite deshalb ausführlicher ab als die Beschäftigtenseite.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Gibt es schon einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Statusfeststellung?

Nein, nach den bis 03.11.2026 geprüften Quellen nicht. Es gibt einen Referentenentwurf des BMAS (Bearbeitungsstand 26.03.2026); ein Kabinettsbeschluss oder eine Bundestagsdrucksache ist nicht belegt, und das Lobbyregister verzeichnet am 12.10.2026 weiterhin nur den Referentenentwurf (Lobbyregister RV0029013).

Enthält der Referentenentwurf eine Sonderregel für Lehrkräfte?

Nein. Der Entwurf schafft eine allgemeine, optionale Form der Selbstständigkeit nach § 7 Abs. 5 SGB IV-E und ändert § 127 SGB IV nicht (Referentenentwurf). Lehrkräfte könnten sie nutzen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Was beantragt Bayern im Bundesrat?

Bayern hat am 28.10.2026 den Antrag auf eine Entschließung „Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung“ eingebracht. Sie fordert gesetzliche Abgrenzungskriterien, eine dauerhafte Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeit, eine Verlängerung von § 127 SGB IV um mindestens zwei Jahre und keinen Nachzahlungszwang (BR-Drs. 633/26). Laut Antrag soll sie am 20.11.2026 auf die Tagesordnung des Bundesrates und anschließend in die Ausschüsse; eine Entschließung wäre nur eine Bitte an die Bundesregierung.

Was würde die „neue Selbständigkeit“ für Auftraggeber bedeuten?

Nach dem Referentenentwurf wären Selbstständige nach § 7 Abs. 5 SGB IV-E rentenversicherungspflichtig, mit Beiträgen auf 90 % der Vergütung. Der Auftraggeber müsste den Tätigkeitsbeginn melden sowie die Beiträge berechnen und abführen; tragen würden die Beiträge laut Entwurfsbegründung allein die Selbstständigen (Referentenentwurf). Ob und in welcher Form der Entwurf Gesetz wird, ist offen.

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