Folgen und Verfahren
Betriebsprüfung: Wie die Rentenversicherung Honorarverträge von Bildungsträgern prüft
Die Rentenversicherungsträger prüfen Arbeitgeber nach § 28p SGB IV mindestens alle vier Jahre; bei Bildungsträgern wird dabei auch geprüft, ob die Honorarverträge mit Lehrkräften eine Selbstständigkeit tragen. Maßstab ist der Indizienkatalog der Sozialversicherungs-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023 zum Herrenberg-Urteil (BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R), angewandt auf die gelebte Praxis statt auf das Vertragsetikett. Zustimmungserklärungen nach § 127 SGB IV gehören in die Entgeltunterlagen.
Inhalt und Stand dieser Seite
Rechtsgrundlage und Turnus (§ 28p SGB IV)
Die Rentenversicherungsträger prüfen bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 SGB IV „insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre“ und erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p SGB IV). Der Prüfzeitraum umfasst nach den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Regel vier Kalenderjahre (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Stellt der Prüfer bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung fest, ist das einer der Fälle, die die Übergangsregelung in § 127 Abs. 1 SGB IV ausdrücklich nennt (§ 127 SGB IV).
Ablauf: Ankündigung, Ort, Gegenstand
Nach den Erläuterungen des Deutschen Volkshochschul-Verbands (DVV) vom 30.10.2024 werden Betriebsprüfungen mindestens 14 Tage vorher angekündigt und finden beim Arbeitgeber statt, bei kommunalen Volkshochschulen gegebenenfalls über das Personalamt (DVV-Erläuterungen). Geprüft wird dabei, ob die Honorarverträge die Selbstständigkeit tragen. Hatte ein Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet, ist ein Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen (§ 7a SGB IV).
Zur Prüfintensität gibt es nur Einschätzungen von Kanzleien: WINHELLER berichtet, die DRV sei bei Dozenten deutlich aktiver geworden; amtlich belegt ist das nicht (WINHELLER). ETL erwartet nach dem Auslaufen der Übergangsregelung intensive Prüfungen (ETL Rechtsanwälte, 19.03.2026).
Maßstab: der Indizienkatalog vom 04.05.2023
GKV-Spitzenverband, DRV Bund und Bundesagentur für Arbeit haben am 04.05.2023 Indizien für eine Beschäftigung von Lehrkräften festgelegt; sie gelten spätestens für Zeiten ab 01.07.2023, auch in laufenden Bestandsfällen (Besprechungsergebnis 04.05.2023; DRV).
| Nr. | Indiz für Beschäftigung (Besprechungsergebnis 04.05.2023) |
|---|---|
| 1 | Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung |
| 2 | Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume durch die Schule |
| 3 | Keine Einflussmöglichkeit auf die zeitliche Lage des Unterrichts |
| 4 | Meldepflicht für Unterrichtsausfall |
| 5 | Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall |
| 6 | Pflicht zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen |
| 7 | Pflicht zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen, auch bei gesonderter Vergütung |
| 8 | Eigenverantwortliche Unterrichtsgestaltung auf Lehrplanbasis begründet ohne eigene Betriebsorganisation, Unternehmerrisiko, unternehmerische Chancen und Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte keine unternehmerische Freiheit |
Ein eigener Positivkatalog für Selbstständigkeit fehlt; eine Fortschreibung nach 2023 hat die Redaktion nicht gefunden. Seit dem Besprechungsergebnis vom 21.05.2025 entfällt die Unterscheidung nach Zeiträumen vor und nach dem 01.07.2023, soweit § 127 SGB IV greift (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Ausführlich: Kriterien.
Gelebte Praxis statt Vertragsetikett
Ob eine Lehrkraft selbstständig ist, entscheidet nach dem BSG nicht die Bezeichnung des Vertrags. Im VHS-Urteil vom 05.11.2024 heißt es: „Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an“ (BSG, B 12 BA 3/23 R). Ein Honorarvertrag mit dem Etikett „freie Mitarbeit“ legt den Status deshalb nicht fest (neue caritas, 24.02.2023).
Welche tatsächlichen Umstände Gerichte gewertet haben, zeigen zwei BSG-Fälle. 2024 sprachen gegen Selbstständigkeit ein fester Stundensatz, der nicht von Teilnehmerzahl oder Prüfungserfolg abhing, die fehlende Möglichkeit, eigene Schüler zu gewinnen, und die Einbindung in die Unterrichtsplanung und die Räume der Volkshochschule (BSG, B 12 BA 3/23 R). 2026 waren es laut Terminbericht Räume, Personal und Material des Trägers, die Pflicht zu Anwesenheitslisten und zur Kontrolle von Anmeldebestätigungen sowie eine feste Stundenvergütung einschließlich Ausfallhonorar; die Pflicht des Trägers, schulrechtliche Vorgaben einzuhalten, begründete Weisungsunterworfenheit (BSG, B 12 BA 12/24 R).
Fachquellen raten deshalb, die tatsächliche Zusammenarbeit festzuhalten. Rödl & Partner nennt als Leitfragen, wer Einsatzzeiten festlegt, wer bei Konflikten entscheidet, wer das Ausfallrisiko trägt, wer Vertretung organisiert, wer abrechnet und wer Qualität, Datenschutz, Dokumentation und Berichtswesen verantwortet (Rödl & Partner, 24.06.2026). Der VdM ergänzt für Musikschulen die Bindung an Curricula, Aufsichtspflichten gegenüber Minderjährigen, die Einbindung in Kooperationen und die stundenweise Vergütung von Konferenzen oder Veranstaltungen (VdM-FAQ, 16.05.2024).
Die Zustimmung nach § 127 SGB IV gehört in die Entgeltunterlagen
Für die Übergangsregelung kommt es darauf an, dass die Zustimmung der Lehrkraft nachweisbar ist: Der Arbeitgeber hat sie laut DRV nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (DRV-Lexikon). Sie ist schriftlich oder elektronisch zu erklären, und „Eine mündliche Zustimmung genügt nicht“ (DRV). Nach den Spitzenorganisationen trägt der Bildungsträger die Beweislast; eine erst in der Betriebsprüfung eingeholte Zustimmung halten sie für riskant (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025).
Strittig Die Spitzenorganisationen verlangten 2025, dass die Zustimmung vor dem Widerspruchsbescheid vorliegt (SV-Spitzenorganisationen). Das BSG ließ sie im Fluglehrer-Fall dagegen noch im Revisionsverfahren zu, weil das Gesetz „weder eine besondere Form … noch eine Frist“ vorsehe (BSG, 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R). Nach einem Bericht des IWW hält auch das LSG Schleswig-Holstein die Erklärung im Prüf- und Gerichtsverfahren für möglich; Aktenzeichen und Datum sind unverifiziert (IWW, 31.07.2026). Ob 2025 erteilte Zustimmungen das Jahr 2027 abdecken, ist ungeklärt (Zustimmung der Lehrkraft).
Unterlagen, in denen sich die Kriterien zeigen
Eine amtliche Prüfcheckliste der DRV für Bildungseinrichtungen hat die Redaktion nicht gefunden. Die folgende Übersicht ordnet den oben belegten Kriterien Unterlagen zu, in denen sie sich typischerweise zeigen.
Ableitung der Redaktion Die Tabelle ist keine amtliche Liste und keine Aussage darüber, was Prüfer im Einzelfall anfordern oder wie eine Prüfung ausgeht. Sie dient der Orientierung.
| Unterlage | Bezug zum belegten Kriterium |
|---|---|
| Honorarverträge, Rahmenvereinbarungen | Vertragslage, übereinstimmender Wille bei Vertragsschluss (§ 127), persönliche Leistungspflicht |
| Rechnungen und Zahlungsnachweise | Stundensatz, Ausfallhonorar |
| Stunden- und Raumpläne | Festlegung von Zeiten und Räumen |
| Einladungen und Protokolle von Konferenzen und Veranstaltungen | Konferenz- und Veranstaltungspflichten |
| Regelungen zu Krankmeldung und Vertretung | Meldepflicht, Leistungserbringung durch Dritte |
| Curricula, Rahmen- und Lehrpläne | Bindung an Lehrpläne und regulatorische Vorgaben |
| Anwesenheitslisten, Klassenbücher | Eingliederung (BSG 2026; LSG Schleswig-Holstein laut IWW) |
| Kursmaterialien mit Angaben zu Urheberschaft und Vergütung | unternehmerische Chancen (BSG 2024) |
| Nachweise weiterer Auftraggeber und eigener Akquise | Unternehmerrisiko, eigene Kunden |
| Zustimmungserklärungen nach § 127 SGB IV | Entgeltunterlagen (DRV) |
| Grundsatzentscheidungen des Trägers, Statusbescheide, Einkommensprüfungen bei Minijobs | Dokumentationshinweise des VdM |
Verjährung ist während der Prüfung gehemmt (§ 25 Abs. 2 SGB IV)
„Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt“; die Hemmung beginnt mit dem Beginn der Prüfung und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung (§ 25 SGB IV). Im VHS-Fall, den das BSG am 23.07.2026 entschied, war die Verjährung für Beiträge ab 2005 laut Terminbericht durch Betriebsprüfung und Bescheid rechtzeitig gehemmt (BSG). Was eine Nachforderung umfasst: Nachforderung und Haftung.
KI-gestützte Prüfung: KIRA (Einzelquelle)
Nach KPMG Law prüft die DRV häufiger und künftig auch mit dem KI-Tool „KIRA“ (KPMG Law, Stand 17.03.2026). Diese Angabe stammt aus einer einzigen Quelle; eine Bestätigung der DRV hat die Redaktion nicht gefunden. Was das Werkzeug auswertet, beschreibt die Quelle nicht.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Wie oft prüft die Rentenversicherung einen Bildungsträger?
Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Rentenversicherungsträger mindestens alle vier Jahre. Der Prüfzeitraum umfasst laut den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Regel vier Kalenderjahre.
Wird eine Betriebsprüfung vorher angekündigt?
Nach den Erläuterungen des Deutschen Volkshochschul-Verbands vom 30.10.2024 werden Betriebsprüfungen mindestens 14 Tage vorher angekündigt. Die Rechtsgrundlage dieser Frist hat die Redaktion nicht gesondert ausgewertet.
Gibt es eine amtliche Prüfcheckliste der DRV für Bildungsträger?
Eine solche Checkliste hat die Redaktion nicht gefunden. Maßstab ist der Indizienkatalog der Spitzenorganisationen vom 04.05.2023. Die Unterlagenübersicht auf dieser Seite ist eine Ableitung der Redaktion, keine amtliche Liste.
Wo muss die Zustimmung der Lehrkraft nach § 127 SGB IV aufbewahrt werden?
Laut DRV gehört sie nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV zu den Entgeltunterlagen. Sie ist schriftlich oder elektronisch zu erklären; eine mündliche Zustimmung genügt nicht. Mehr unter Zustimmung der Lehrkraft.
Prüft die DRV mit künstlicher Intelligenz?
Nach KPMG Law prüft die DRV häufiger und künftig auch mit dem KI-Tool „KIRA“. Das ist eine Einzelquelle; eine Bestätigung der DRV hat die Redaktion nicht gefunden.
Quellen dieser Seite
- § 28p SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 25 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 7a SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023 (öffentlicher Teil) informationsportal.de
- Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 21.05.2025 (öffentlicher Teil) informationsportal.de
- SV-Spitzenorganisationen, Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, 21.05.2025 (Spiegelung) selbststaendigen.info
- DRV, Bedeutung des Herrenberg-Urteils (Stand 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber (aktualisiert 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DVV, Erläuterungen zum modifizierten Moratorium, 30.10.2024 volkshochschule.de
- BSG, Urteil vom 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R (Entscheidungsseite) bsg.bund.de
- DRV-Lexikon: Dozenten und Lehrbeauftragte deutsche-rentenversicherung.de
- BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R vom 23.07.2026 bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (via rewis.io) rewis.io
- neue caritas, 24.02.2023: Lehrtätigkeit als abhängige Beschäftigung caritas.de
- Rödl & Partner, 24.06.2026: Sozialversicherungspflicht von Lehrbeauftragten und Honorarkräften roedl.com
- VdM, FAQ Honorarvertrag, 16.05.2024 musikschulen.de
- IWW, 31.07.2026: Erklärung der Lehrkraft auch noch in Prüf- und Gerichtsverfahren möglich iww.de
- IWW VB, 03.08.2026: LSG Schleswig-Holstein, Lehrkräfte regelmäßig nicht selbstständig iww.de
- KPMG Law zur Übergangsregelung (Stand 17.03.2026) kpmg-law.de
- WINHELLER, 08.01.2026 / aktualisiert 26.03.2026: Honorarkräfte und Sozialversicherung 2027 winheller.com
- ETL Rechtsanwälte, 19.03.2026: Übergangsregelung bis 31.12.2027 verlängert etl-rechtsanwaelte.de