Häufige Fragen zum Herrenberg-Urteil
Diese Seite beantwortet 35 häufige Fragen zum Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) und zur Übergangsregelung des § 127 SGB IV, die bis 31.12.2027 gilt. Jede Antwort nennt ihre Quelle und verweist auf die passende Detailseite; was ungeklärt oder strittig ist, steht als ungeklärt oder strittig da. Die Antworten sind allgemeine Information zum Stand 03.11.2026 und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Verstehen
Was ist das Herrenberg-Urteil?
Das Herrenberg-Urteil ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R). Das Gericht stufte eine Musikschullehrerin, die über Jahre mit Honorarverträgen Klavier und Keyboard unterrichtet hatte, als abhängig beschäftigt ein (BSG; gesetze.co). Tragend waren der Stundenplan der Schule, die Raumzuweisung, Melde- und Konferenzpflichten, die fehlende eigene betriebliche Organisation und fehlende unternehmerische Chancen. Mehr: Das Herrenberg-Urteil.
Warum heißt es Herrenberg-Urteil?
Der Name bezieht sich auf den Ort des Falls: Laut Deutscher Rentenversicherung unterrichtete die Lehrkraft an einer städtischen Musikschule im Kreis Herrenberg; die DRV verwendet die Bezeichnung auch selbst (DRV). herrenberg-report.de steht in keiner Verbindung zur Stadt Herrenberg oder zur dortigen Musikschule. In Fachtexten heißt das Urteil auch „Musikschullehrer II“, in Abgrenzung zum Urteil „Musikschullehrer I“ von 2018 (WD 6 - 3000 - 029/25).
Hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung geändert?
Das ist strittig. DRV und SV-Spitzenorganisationen sprechen von einer Fortentwicklung, die das Kriterium der Eingliederung geschärft habe (DRV); das BSG verneinte 2024 eine Sonderrechtsprechung für Lehrkräfte und 2026 eine verfassungsrechtlich relevante Abkehr von früheren Maßstäben (BSG-PM 31/2024; BSG). Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht dagegen eine Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wenn auch keine ausdrückliche (WD 6 - 3000 - 029/25). Rechtlich maßgeblich ist die Sicht des BSG; nach Einschätzung der Redaktion wirkte das Urteil praktisch wie eine Wende, weil Honorarlehrkräfte zuvor häufig als selbstständig behandelt wurden.
Welche Kriterien sprechen für eine abhängige Beschäftigung von Lehrkräften?
Maßgebliche Verwaltungsquelle ist der Katalog der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023 mit acht Indizien, darunter die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, von der Schule festgelegte Unterrichtszeiten und Räume, Meldepflichten bei Ausfall, Ausfallhonorar sowie Pflichten zu Schülerveranstaltungen und Konferenzen (Besprechungsergebnis). Eigenverantwortliche Unterrichtsgestaltung auf Lehrplanbasis begründet danach keine unternehmerische Freiheit, wenn eigene Betriebsorganisation, Unternehmerrisiko und die Möglichkeit fehlen, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. In zwei Entscheidungen von 2026, die bisher nur als Terminberichte vorliegen, wertete das BSG auch regulatorische Vorgaben als Grund für Eingliederung (Fahrlehrerrecht) bzw. Weisungsunterworfenheit (Schulrecht und Lehrpläne) (BSG, B 12 BA 2/24 R; BSG, B 12 BA 12/24 R). Mehr: Kriterien und Orientierungsfragen.
Was ist der Unterschied zwischen Scheinselbstständigkeit und der Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer?
Auch eine tatsächlich selbstständige Lehrkraft ist nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt; die Beiträge trägt sie dann allein (§ 2 SGB VI; BSG-PM 31/2024). Ist eine Honorarkraft dagegen tatsächlich beschäftigt, schuldet der Bildungsträger den gesamten Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV). Eine Vermutung für Selbstständigkeit begründet § 2 SGB VI nach dem BSG nicht (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R). Mehr: Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte.
Betroffenheit
Gilt das Herrenberg-Urteil auch für private Bildungsträger?
Ja, die Maßstäbe des Urteils sind nicht auf öffentliche Träger beschränkt. Nach Lesart der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung betrifft das Urteil neben Hochschulen, Volkshochschulen und Musikschulen auch sonstige, ausdrücklich auch private Bildungseinrichtungen (BT-Drs. 20/12811). Das BSG beurteilt den Status stets im Einzelfall (BSG-PM 31/2024). Auch die Übergangsregelung des § 127 SGB IV gilt laut DRV an privaten Bildungseinrichtungen (DRV-FAQ). Mehr: Kriterien.
Betrifft das Urteil auch IHK- und HWK-Lehrgänge wie Meisterkurse?
Ein BSG-Urteil zu Kammer-, Meister- oder Fachwirtlehrgängen wurde nicht gefunden. Die Übergangsregelung gilt aber für alle Lehrtätigkeiten im Sinne von § 2 SGB VI und ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt (DRV-FAQ; BT-Drs. 21/4263). Dass das BSG 2026 laut Terminberichten Fahrlehrerrecht und Schulrecht als Grund für Eingliederung oder Weisungsunterworfenheit wertete (BSG, B 12 BA 2/24 R; BSG, B 12 BA 12/24 R), legt nach Einschätzung der Redaktion eine Übertragung auf Lehrgänge mit Rahmenplänen und Prüfungsordnungen nahe; das ist eine Analogie, keine Rechtsprechung. Mehr: Aufstiegsfortbildung und Meisterkurse.
Gilt das auch für Live-Online-Dozenten?
Eine Sonderregel für Online-Unterricht gibt es nach den ausgewerteten Quellen nicht; weder die DRV-Seiten noch die gefundene Rechtsprechung behandeln Live-Online-Lehre (DRV). Nach Einschätzung der Redaktion entfällt online vor allem das Indiz der Unterrichtsräume, während Stundenplan, Lernplattform und Curriculum des Trägers, Prüfungsziel und fester Stundensatz bleiben können. Ob Live-Online-Dozenten deshalb eher selbstständig sind, ist nicht belegt. Mehr: Live-Online-Unterricht.
Gilt das auch für nebenberufliche Dozenten oder Dozenten mit mehreren Auftraggebern?
Eine Sonderregel für nebenberufliche Lehrtätigkeit gibt es derzeit nicht; Bayern fordert eine dauerhafte Freistellung erst in seinem Entschließungsantrag vom 28.10.2026, der in der Bundesratssitzung am 20.11.2026 auf die Tagesordnung kommen und danach den Ausschüssen zugewiesen werden soll (BR-Drs. 633/26), und die DRV lehnte eine solche Sonderregel laut einem Fachbeitrag vom November 2025 ab (Höser, 11/2025). Im Herrenberg-Urteil kam es nicht darauf an, ob die Lehrkraft daneben auch als selbstständige Musiklehrerin tätig war (BSG), und im Fahrlehrer-Fall 2026 kam es laut Terminbericht auf fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit nicht an (BSG). Auch bei einer Ruhestandsbeamtin, die an einer VHS unterrichtete, bejahte das BSG 2026 laut Terminbericht eine Beschäftigung (BSG). Mehr: Kriterien.
Fristen und Gesetz
Bis wann gilt die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV?
Die Übergangsregelung gilt bis 31.12.2027. Ohne Feststellung einer Beschäftigung entsteht bei erfüllten Voraussetzungen bis dahin keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung; hat ein Versicherungsträger eine Beschäftigung festgestellt, tritt die Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein (§ 127 SGB IV). Die Fassung von 2025 nannte noch den 31.12.2026 und den 01.01.2027; diese Daten sind seit der Verlängerung 2026 überholt (BT-Drs. 21/4522). Mehr: Übergangsregelung.
Gilt die Übergangsregelung rückwirkend ab dem Urteil vom 28.06.2022?
Nein, einen Stichtag 28.06.2022 enthalten weder das Gesetz noch die Hinweise der SV-Träger. Die Regelung wirkt laut DRV ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, also auch für Zeiträume vor dem 01.03.2025 (DRV-FAQ). Nicht erfasst sind nach Auffassung der SV-Träger Bescheide, die vor dem 01.03.2025 bestandskräftig wurden, und bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025).
Was sind die Voraussetzungen des § 127 SGB IV?
Erstens müssen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein, zweitens muss die Lehrkraft zustimmen (§ 127 SGB IV). Für den übereinstimmenden Willen sprechen laut DRV Bezeichnungen wie „Honorarvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ und der Umstand, dass der Auftraggeber die Lehrkraft nicht zur Sozialversicherung gemeldet hat (DRV-FAQ). Die fingierte Selbstständigkeit gilt nur, soweit die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird (DRV).
Wird die Übergangsregelung noch einmal verlängert?
Das ist offen. Bayern fordert in einem Entschließungsantrag unter anderem eine Verlängerung des § 127-Zeitraums um mindestens zwei Jahre; der Antrag soll auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 20.11.2026 gesetzt und danach den Ausschüssen zugewiesen werden, eine Entscheidung an diesem Tag ist nicht beantragt (BR-Drs. 633/26). Eine Entschließung ist eine Bitte an die Bundesregierung, kein Gesetz. Für die verbreitete Aussage, es werde „vorerst keine weiteren Verlängerungen“ geben, fand sich keine Primärquelle; belegt ist nur der Hinweis von Kommentatoren, dass weitere Verlängerungen nicht sicher sind (Noerr, 10.03.2026). Mehr: Reform der Statusfeststellung.
Was gilt ab dem 01.01.2028?
Ohne Anschlussregel endet die fingierte Selbstständigkeit am 31.12.2027 (DRV-FAQ). Wo eine Beschäftigung festgestellt ist, beginnt am 01.01.2028 die Versicherungspflicht; alle übrigen Honorarverhältnisse werden wieder allein nach § 7 Abs. 1 SGB IV beurteilt, während Zeiträume bis Ende 2027 bei erfüllten Voraussetzungen geschützt bleiben (§ 127 SGB IV). Der BMAS-Referentenentwurf würde ab 01.01.2028 zusätzlich eine optionale „neue Selbständigkeit“ mit Rentenversicherungspflicht schaffen (Referentenentwurf); ein Kabinettsbeschluss ist nicht belegt (Lobbyregister, 12.10.2026). Mehr: Was gilt ab 2028.
Zustimmung und Verfahren
Wie muss die Zustimmung der Lehrkraft aussehen?
Die Zustimmung ist freiwillig und ausdrücklich zu erklären, schriftlich oder elektronisch und ohne bestimmte Form; eine mündliche Zustimmung genügt nicht (DRV). Die SV-Spitzenorganisationen empfehlen ein separates Dokument; die Zustimmung bezieht sich auf einen konkreten Vertrag, bei Rahmenverträgen genügt eine Zustimmung, solange die Laufzeit unverändert bleibt (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Sie gehört zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV); ein amtliches Muster gibt es nicht. Mehr: Zustimmung der Lehrkraft.
An wen richtet sich die Zustimmung?
Das ist strittig. Der Gesetzestext nennt den Vertragspartner ausdrücklich nur für den Fall, dass noch keine Feststellung einer Beschäftigung vorliegt (§ 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV); für den Fall einer bereits getroffenen Feststellung (Satz 1) nennt er keinen Adressaten (§ 127 SGB IV). Die DRV nennt allgemein den Vertragspartner, also den Bildungsträger, und schreibt, die Rentenversicherung sei nicht der richtige Adressat (DRV). Nach der Formulierungshilfe zum Gesetz und KPMG Law geht die Zustimmung dagegen an den Versicherungsträger, wenn bereits eine Feststellung nach § 127 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, und nur sonst an den Vertragspartner (Formulierungshilfe; KPMG Law). Mehr: Zustimmung der Lehrkraft.
Muss die Zustimmung für 2027 neu eingeholt werden?
Das ist ungeklärt. Eine amtliche Aussage dazu gibt es nach den ausgewerteten Quellen nicht, und ein nach der Verlängerung aktualisiertes Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen wurde nicht gefunden. Der Landessportbund NRW hält für Verträge, die ins Jahr 2027 laufen, eine Zusatzvereinbarung mit erneuter Zustimmung für nötig (VIBSS), die GEW hielt 2025, vor der Verlängerung, Klauseln über den 31.12.2026 hinaus für unwirksam (GEW-Flyer). Einrichtungen arbeiten bereits mit Formularen für 2027 (Beispiele im Quellenverzeichnis). Mehr: Zustimmung der Lehrkraft.
Kann die Zustimmung noch während einer Betriebsprüfung oder eines Gerichtsverfahrens erteilt werden?
Das ist strittig; die bisher bekannten Gerichtsentscheidungen lassen es zu. Die SV-Träger verlangten 2025, dass die Zustimmung vor dem Widerspruchsbescheid vorliegt, und hielten § 127 SGB IV bei am 01.03.2025 anhängiger Klage für unanwendbar (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Das LSG Niedersachsen-Bremen (03.09.2025, L 2 BA 24/25) widersprach (NWB Experten-Blog), das BSG ließ die Zustimmung im Fluglehrer-Fall noch im Revisionsverfahren zu, weil das Gesetz weder Form noch Frist vorsehe (BSG, B 12 BA 2/23 R), und laut IWW hält das LSG Schleswig-Holstein die Erklärung auch im Prüf- und Gerichtsverfahren für möglich (IWW). Mehr: Zustimmung der Lehrkraft.
Kann eine Lehrkraft ihre Zustimmung widerrufen?
Nach Auffassung der SV-Spitzenorganisationen ist ein späterer Widerruf nicht möglich; eine Anfechtung nach dem BGB (§§ 119, 123) bleibt möglich (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Rechtsprechung dazu wurde nicht gefunden. Die zustimmende Lehrkraft muss sich als selbstständige Lehrkraft bei der Rentenversicherung melden; ihre eigene Rentenbeitragspflicht als selbstständige Lehrkraft besteht nach Auffassung der SV-Spitzenorganisationen ab 01.03.2025, auch wenn sie erst später zustimmt (ebd.).
Was passiert, wenn eine Lehrkraft die Zustimmung verweigert?
Ohne Zustimmung ist eine Voraussetzung des § 127 SGB IV nicht erfüllt; die Tätigkeit wird dann nach den allgemeinen Maßstäben beurteilt (§ 127 SGB IV). In der Betriebsprüfung geht eine fehlende oder nicht beibringbare Zustimmung nach Auffassung der SV-Spitzenorganisationen zulasten des Bildungsträgers (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Die GEW gibt Lehrkräften bewusst keine allgemeine Empfehlung und weist auf den Verzicht auf Arbeitnehmerschutz ebenso hin wie auf das Risiko, keinen Folgevertrag zu bekommen (GEW-Flyer). Mehr: Lösungsmodelle.
Was leistet ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?
Im Statusfeststellungsverfahren entscheidet die DRV Bund auf Antrag der Beteiligten aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt; ausgeschlossen ist der Antrag, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat (§ 7a SGB IV), was laut VdM bei laufender Betriebsprüfung der Fall sein kann (VdM-FAQ). Möglich sind auch eine Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn und, nach einer Entscheidung im Einzelfall, eine gutachterliche Gruppenfeststellung für gleiche Auftragsverhältnisse; beide treten nach geltender Fassung mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (ebd.). Optionale Verfahren dauerten 2025 im Schnitt 56 Tage (BT-Drs. 21/4263). Mehr: Statusfeststellungsverfahren.
Wie läuft eine Betriebsprüfung bei Honorarlehrkräften ab?
Die Rentenversicherungsträger prüfen Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre und erlassen dabei Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p SGB IV). Prüfungen werden laut DVV mindestens 14 Tage vorher angekündigt, und geprüft wird, ob die Honorarverträge die Selbstständigkeit tragen (DVV-Erläuterungen). Maßstab ist der Katalog von 2023 (DRV); eine amtliche Prüfcheckliste der DRV für Bildungseinrichtungen wurde nicht gefunden. Mehr: Betriebsprüfung.
Kosten und Folgen
Was kostet eine Festanstellung im Vergleich zum Honorar?
Eine veröffentlichte Gesamtkalkulation, die Honorar und Anstellung je Unterrichtsstunde vergleicht, wurde nicht gefunden. Die Beitragssätze 2026 betragen in der Krankenversicherung 14,6 % plus durchschnittlich 2,9 % Zusatzbeitrag, in der Pflegeversicherung 3,6 %, in der Rentenversicherung 18,6 % und in der Arbeitslosenversicherung 2,6 % (Haufe); daraus ergibt sich nach eigener Rechnung der Redaktion ein Arbeitgeberanteil an diesen vier Zweigen von rund 21 % des Bruttoentgelts, mit Umlagen und BG-Beitrag grob 22 bis 23 %, noch ohne Urlaub, Entgeltfortzahlung und Tarifleistungen. Reale Umstellungen zeigen die Spannweite: Die Rheinische Musikschule Köln bot 236 Honorarkräften TVöD-Verträge an und erhöhte ab 01.08.2024 die Unterrichtsentgelte im Schnitt um rund 20 %, um die Stellen teilweise zu refinanzieren (Stadt Köln). Mehr: Kosten: Anstellung oder Honorar.
Wie weit reichen Nachforderungen zurück, und wer trägt sie?
Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in dreißig Jahren; während einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt (§ 25 SGB IV). Der Träger schuldet den gesamten Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Den Arbeitnehmeranteil kann er nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen; ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Für Altzeiträume ist das praktisch kaum möglich (§ 28e SGB IV; § 28g SGB IV). Vertrauensschutz für Altzeiträume gewährt das BSG nicht (BSG-PM 31/2024); im VHS-Fall, den das BSG 2026 entschied, ging es um Beiträge ab 2005 (BSG). Mehr: Nachforderung und Haftung.
Welche Säumniszuschläge und strafrechtlichen Folgen sind möglich?
Auf nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge fällt ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat an; bei rückwirkend festgestellten Forderungen entfällt er, soweit der Schuldner glaubhaft macht, dass er von der Zahlungspflicht unverschuldet keine Kenntnis hatte (§ 24 SGB IV). Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers vorenthält, kann nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Von Strafe absehen kann das Gericht nach Absatz 6 nur, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht fristgerecht zahlen kann; zahlt er dann innerhalb der gesetzten Frist nach, wird er insoweit nicht bestraft (§ 266a StGB). Soweit § 127 SGB IV greift, entstehen bis 31.12.2027 keine Beiträge aus Beschäftigung (§ 127 SGB IV). Mehr: Nachforderung und Haftung.
Lösungen
Welche Alternativen zum Honorarvertrag gibt es?
In den ausgewerteten Quellen werden genannt: Festanstellung in Voll- oder Teilzeit, Minijob oder Midijob, Kombinationen aus Anstellung und Honorar, Arbeitnehmerüberlassung, Kooperationen mit Dritten, ein Umbau zu echter Selbstständigkeit, das Statusfeststellungsverfahren und die Zustimmung nach § 127 SGB IV. Kein Modell ist nach den ausgewerteten Quellen risikofrei; so ist eine sachgrundlose Befristung höchstens für zwei Jahre möglich und ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 TzBfG), und Kooperationen gelten als besonders sensibel, wenn der Auftraggeber Räume, Geräte, Systeme oder Personal stellt (Rödl & Partner). Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV. Mehr: Lösungsmodelle.
Reicht es, den Honorarvertrag neu zu formulieren?
Nein, nach dem BSG kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses an (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R). Die Zuordnung zur Beschäftigung oder Selbstständigkeit können die Vertragsparteien nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung vorgeben (BSG). Die Kanzlei GÖRG betont deshalb, dass ein Modell Chancen und Risiken tatsächlich auf die Lehrkraft verlagern muss (GÖRG). Mehr: Lösungsmodelle.
Schützt eine eigene GmbH des Dozenten vor der Einstufung als Beschäftigter?
Nicht ohne Weiteres. Nach dem BSG (20.07.2023, B 12 R 15/21 R) kann ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer trotzdem Beschäftigter des Auftraggebers sein, auch wenn der Vertrag nur zwischen den Gesellschaften besteht; maßgeblich bleibt das Gesamtbild, vor allem die Eingliederung beim Auftraggeber (Forvis Mazars). Der Fall betraf einen Krankenpfleger, keine Lehrkraft; das BSG verwies ihn an das Landessozialgericht zurück (BSG). Mehr: Lösungsmodelle.
Hilft es, Unterricht als Aufzeichnung oder Selbstlernmaterial anzubieten?
Das berührt andere Rechtsgebiete. Nach dem BGH sind überwiegend asynchrone Online-Kurse Fernunterricht, rein synchrone Live-Seminare nicht, und aufgezeichnete, bereitgestellte Live-Seminare können die Zulassungspflicht wieder auslösen; ohne ZFU-Zulassung ist ein zulassungspflichtiger Vertrag nichtig (beck-aktuell). Beim Aufstiegs-BAföG verlangt § 4a AFBG für mediengestützte Anteile ergänzenden Präsenzunterricht und von der Lehrkraft aktiv gesteuerte Lernprozesse (§ 4a AFBG); das VG Münster versagte die Förderung eines Meisterkurses, der nur als Video vorlag (handwerksblatt). Nach Einschätzung der Redaktion entsteht daraus ein Zielkonflikt, weil gerade die lehrkraftgesteuerte, synchrone Durchführung zugleich ein Indiz der Eingliederung sein kann. Mehr: Live-Online-Unterricht.
Bereiche
Was bedeutet das Urteil für Volkshochschulen?
Das BSG hat VHS-Dozenten zweimal als beschäftigt eingestuft: am 05.11.2024 in Kursen zum Realschulabschluss (B 12 BA 3/23 R) und am 23.07.2026 in Schulabschlusskursen (B 12 BA 12/24 R, Terminbericht) (BSG-PM 31/2024; BSG). 2022 arbeiteten an Volkshochschulen 174.137 neben- und freiberufliche Personen, einschließlich Leitungen, bei 10.061,8 Vollzeitäquivalenten hauptberuflichen Personals (DIE). Im wbmonitor 2025 lag das Klima der Volkshochschulen bei −25 Punkten; das BIBB führt den Einbruch bei öffentlich finanzierten Anbietern auf die Sorge um die Übergangsregel zurück (BIBB-PM 18/2026). Mehr: Volkshochschulen.
Was gilt für Musikschulen?
Zum 31.12.2023 waren 44,2 % der 36.747 Lehrkräfte an VdM-Musikschulen freie Mitarbeitende (VdM-Jahrbuch). Der VdM hält Honorarverträge nach den Herrenberg-Kriterien „grundsätzlich“ nicht mehr für rechtssicher und empfiehlt die Umwandlung in Arbeitsverträge; Ausnahmen sieht er für eng umrissene, zeitlich begrenzte Projekte außerhalb des Kernangebots (VdM-FAQ, 16.05.2024). Viele Träger haben bereits auf Anstellung umgestellt (VdM/nmz 6/2025). Mehr: Musikschulen.
Was gilt für Integrations- und Berufssprachkurse?
Rund 70 % der Lehrkräfte im Gesamtprogramm Sprache sind Honorarlehrkräfte; die Angabe stammt von den Fragestellern einer Kleinen Anfrage, nicht von der Bundesregierung (BT-Drs. 21/3404). Die Honoraruntergrenze liegt bei 42,23 € je Unterrichtseinheit in Integrationskursen und 43,92 € in Berufssprachkursen (BT-Drs. 21/3681). Eine BSG-Entscheidung zu Integrationskurslehrkräften wurde nicht gefunden, und Folgen des Urteils lassen sich derzeit nicht von Haushaltskürzungen trennen. Mehr: Integrationskurse.
Gilt das Urteil für Lehrbeauftragte an Hochschulen?
Eine BSG-Entscheidung zu Lehrbeauftragten wurde nicht gefunden. Die SV-Spitzenorganisationen zählen Hochschulen zum Anwendungsbereich (BT-Drs. 20/12811), und die DRV nennt Hochschulen bei § 127 SGB IV ausdrücklich (DRV-FAQ); nach der GEW ist der Lehrauftrag allerdings ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (GEW). Die Wissenschaftsministerkonferenz plante am 26.03.2026 eine Bundesratsinitiative für Rechtssicherheit bei Lehrbeauftragten (miz.org). Mehr: Hochschulen.
Was gilt für Übungsleitungen und Trainer im Sport?
Eine BSG-Entscheidung zu Übungsleitungen oder Fitnesstrainern wurde nicht gefunden. Das Bayerische LSG bestätigte am 18.08.2023 im Eilverfahren (L 7 BA 72/23 B ER) die Einstufung von 17 freien Trainern eines Fitnessstudios als beschäftigt und eine Nachforderung von rund 60.000 € (ETL). Der DOSB hält eine Überführung aller selbstständigen Lehrkräfte im Sport in Anstellungen für weder gewollt noch finanzierbar (LSB Hessen). Mehr: Sport und Fitness.
Was bedeutet das Urteil für AZAV-Träger?
Ein BSG-Urteil zu AZAV-Maßnahmen wurde nicht gefunden; dass regulatorische Vorgaben auch hier Eingliederung begründen könnten, ist eine Analogie der Redaktion zu den BSG-Urteilen von 2026. Wirtschaftlich wirkt der Kostenmechanismus: Die seit 01.07.2026 geltenden Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) beruhen auf Kostensätzen der Jahre 2024 und 2025 (B-DKS), und Kosten mehr als 25 % darüber brauchen eine Zustimmung der BA, wobei die Weisung Tarif- oder Anstellungskosten nicht als Begründung nennt (BA-Weisung). Zahlen zum Honoraranteil bei AZAV-Trägern wurden nicht gefunden. Mehr: AZAV-Träger.
Quellen dieser Seite
- BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 R 15/21 R bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R bsg.bund.de
- gesetze.co, Volltext B 12 R 3/20 R (Sekundärquelle) gesetze.co
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 7a SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 24 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 25 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 28e SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 28g SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 28p SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 2 SGB VI (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 266a StGB (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 4a AFBG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023 informationsportal.de
- SV-Spitzenorganisationen, Hinweise zur Übergangsregelung vom 21.05.2025 (Spiegelung) selbststaendigen.info
- DRV, Was ist das sogenannte Herrenberg-Urteil? deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Bedeutung des Herrenberg-Urteils deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber deutsche-rentenversicherung.de
- DRV-FAQ zur Übergangsregelung, Stand 01.04.2026 deutsche-rentenversicherung.de
- BSG, Pressemitteilung Nr. 31/2024 bsg.bund.de
- gesetze.co, Volltext B 12 BA 3/23 R (Sekundärquelle) gesetze.co
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (rewis.io) rewis.io
- BSG, Terminbericht B 12 BA 2/24 R vom 05.05.2026 bsg.bund.de
- BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R vom 23.07.2026 bsg.bund.de
- Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, WD 6 - 3000 - 029/25 bundestag.de
- BT-Drs. 20/12811 dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/4263 dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/4522 dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/3404 dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/3681 dserver.bundestag.de
- BR-Drs. 633/26 dserver.bundestag.de
- BMAS, Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 26.03.2026 (via Table.Media) table.media
- Lobbyregister RV0029013, Stand 12.10.2026 lobbyregister.bundestag.de
- Noerr, Verlängerung von § 127 SGB IV, 10.03.2026 noerr.com
- LSG Niedersachsen-Bremen, L 2 BA 24/25 (NWB Experten-Blog) nwb-experten-blog.de
- IWW, LSG Schleswig-Holstein zur Erklärung der Lehrkraft, 31.07.2026 iww.de
- VIBSS (Landessportbund NRW), Honorarverträge mit Übungsleitungen vibss.de
- GEW-Flyer Herrenberg-Urteil, 05/2025 gew.de
- DVV-Erläuterungen, 30.10.2024 volkshochschule.de
- Formulierungshilfe zur Übergangsregelung, Dateidatum 12.12.2024 (via DVV) volkshochschule.de
- KPMG Law zur Übergangsregelung, Stand 17.03.2026 kpmg-law.de
- § 14 TzBfG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Rödl & Partner, 24.06.2026 roedl.com
- VdM/nmz 6/2025 musikschulen.de
- Haufe, Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026 haufe.de
- Stadt Köln, Pressemitteilung Rheinische Musikschule, 28.06.2024 stadt-koeln.de
- GÖRG, Legal Update vom 28.01.2026 (PDF; Fristangaben veraltet) goerg.de
- Forvis Mazars, Newsletter Public Sector 2/2024 forvismazars.com
- beck-aktuell zur BGH-Rechtsprechung zum FernUSG, 04.03.2026 beck-aktuell.de
- handwerksblatt zu VG Münster, 6 K 2868/22 handwerksblatt.de
- Höser, Rechtslage nach Herrenberg, 11/2025 private-hochschulen.net
- DIE, vhs-Zahlen in Kürze, Berichtsjahr 2022 die-bonn.de
- BIBB, Pressemitteilung 18/2026 bibb.de
- VdM, Statistisches Jahrbuch 2024 musikschulen.de
- VdM, FAQ Honorarvertrag, 16.05.2024 musikschulen.de
- GEW, Lehrbeauftragte: rechtlicher Rahmen gew.de
- miz.org, Wissenschaftsministerkonferenz, 26.03.2026 miz.org
- ETL zu Bayerisches LSG, 18.08.2023 etl.de
- LSB Hessen/DOSB, November 2025 landessportbund-hessen.de
- B-DKS FbW ab 01.07.2026 (via gut-cert) gut-cert.de
- BA-Weisung Kostenzustimmung, 01.12.2021 (via gut-cert) gut-cert.de