Grundlagen
Das Herrenberg-Urteil: Was das Bundessozialgericht 2022 entschieden hat
Mit dem Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht eine Musikschullehrerin trotz Honorarverträgen als abhängig beschäftigt eingestuft, weil sie in den Betrieb der Musikschule eingegliedert war und keine unternehmerischen Chancen hatte. Seitdem gilt für Lehrkräfte und Dozierende aller Bildungsbereiche: Maßgeblich ist die gelebte Praxis, nicht das Vertragsetikett. Das BSG hat diese Linie bis Juli 2026 mehrfach bestätigt.
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Eckdaten des Herrenberg-Urteils
Das Herrenberg-Urteil ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 12. Senat) vom 28. Juni 2022 mit dem Aktenzeichen B 12 R 3/20 R. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bestätigt, dass das Urteil „auch unter dem Begriff ‚Herrenberg-Urteil‘ bekannt geworden“ ist (DRV: Was ist das Herrenberg-Urteil?).
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Gericht | Bundessozialgericht, 12. Senat |
| Datum | 28.06.2022 |
| Aktenzeichen | B 12 R 3/20 R |
| ECLI | ECLI:DE:BSG:2022:280622UB12R320R0 |
| Vorinstanzen | SG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2019 (Aktenzeichen nicht ermittelt) |
| Ergebnis | Die Lehrkraft war im Streitzeitraum abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig. |
Quelle: BSG, Entscheidungsseite. Einzelne Urteilsdatenbanken nennen den 27.06.2022; maßgeblich ist das amtliche Datum.
Kurz gesagt Stundenplan, Räume und Pflichten der Musikschule sowie fehlende unternehmerische Chancen machten die Honorarlehrkraft zur Beschäftigten. Der gemeinsame Wille zur Selbstständigkeit änderte daran nichts.
Sachverhalt: eine Musikschullehrerin mit Honorarverträgen
Im Herrenberg-Fall unterrichtete eine Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule die Fächer Klavier und Keyboard (BSG; DRV). Grundlage war eine unbefristete Vereinbarung vom 04.10.2000 über eine „freiberufliche Unterrichtstätigkeit“. Ab September 2011 folgten Honorarverträge für jeweils etwa ein Schuljahr. Streitig war der Zeitraum vom 04.10.2000 bis 31.07.2015, ab 01.08.2015 war die Lehrkraft fest angestellt (gesetze.co, Volltext).
Gezahlt wurde ein festes Honorar für geleistete Stunden und für Ausfälle, die Schüler zu vertreten hatten, ohne Entgeltfortzahlung und Urlaub; Steuern und Altersvorsorge lagen bei der Lehrkraft. Unterrichtet wurde in Räumen der Musikschule, nach deren Stundenplan und den Rahmenlehrplänen des Verbands deutscher Musikschulen (VdM), ab 2011 mit Pflichten zu Schülervorspielen und Konferenzen (gesetze.co).
Verfahrensgang: Die Lehrkraft beantragte selbst die Statusfeststellung
Das Herrenberg-Verfahren begann mit einem Antrag der Lehrkraft auf Statusfeststellung, nicht mit einer Betriebsprüfung. Vor Gericht war sie Beigeladene, Klägerin war die Stadt als Trägerin der Musikschule. Revision zum BSG legte nur die Lehrkraft ein; der beklagte Rentenversicherungsträger schloss sich ihr an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen (BSG; gesetze.co).
| Datum | Stelle | Entscheidung |
|---|---|---|
| 12.12.2014 | Rentenversicherungsträger | Bescheid: Versicherungspflicht der Lehrkraft |
| 18.08.2015 | Verwaltungsverfahren | Widerspruchsbescheid |
| 21.12.2017 | SG Stuttgart | Klage der Musikschulträgerin abgewiesen |
| 17.09.2019 | LSG Baden-Württemberg | Aufhebung und Feststellung, dass keine Versicherungspflicht bestand |
| 28.06.2022 | BSG | Auf die Revision der Lehrkraft LSG-Urteil für 04.10.2000–31.07.2013, 01.09.2013–31.07.2014 und 01.09.2014–31.07.2015 aufgehoben; Bescheid insoweit rechtmäßig, Kosten trägt die Klägerin |
Quellen: gesetze.co; BSG. Für Bildungsträger heißt das: Ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) können alle Beteiligten beantragen, auch Honorarkräfte (§ 7a SGB IV).
Die beiden Leitsätze des BSG
Die zwei amtlichen Leitsätze des Herrenberg-Urteils prägen die gesamte spätere Rechtsprechung zu Lehrkräften (BSG).
| Leitsatz | Wortlaut (bsg.bund.de) | Bedeutung in einfachen Worten |
|---|---|---|
| 1 | „Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten.“ | Der gemeinsame Wille zur Selbstständigkeit schließt Beschäftigung nicht aus. |
| 2 | „Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung einräumen, erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn bei der Dienstleistung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet.“ | Spielräume innerhalb eines Rahmens genügen nicht; die Tätigkeit muss insgesamt unternehmerisch sein. |
Die tragenden Gründe: Eingliederung ohne umfassende Weisungen
Das BSG stützte die Beschäftigung vor allem auf die Eingliederung der Lehrkraft in die vom Träger geplante Arbeitsorganisation der Musikschule. Weisungen zum Unterricht selbst waren dafür nicht nötig: „Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher.“ (BSG)
| Umstand im Fall | Bewertung durch das BSG |
|---|---|
| Stundenplan und Räume | „Die Klägerin erstellte hinsichtlich der Unterrichtszeiten der Beigeladenen einen Stundenplan“ und wies die Räume zu. Beim Ort gab es keine Freiheit, beim Zeitpunkt nur im Rahmen freier Räume (RdNr 19). |
| Persönliche Leistung | Die Pflicht, selbst zu unterrichten, spricht für Beschäftigung (RdNr 19). |
| Melde- und Konferenzpflichten | Ausfälle waren zu melden, Schülervorspiele, deren Vorbereitung und Konferenzen verpflichtend. Eine gesonderte Vergütung ändert daran nichts (RdNr 20). |
| Lehrplan | Die VdM-Rahmenlehrpläne sind nur Rahmenvorgaben und begründen keine unternehmerische Freiheit (RdNr 20). |
| Organisation | „Die Beigeladene unterhielt auch keine eigene betriebliche Organisation, hatte keine unternehmerischen Chancen“. Die Schule stellte Räume und Instrumente und verantwortete Belegung, Konferenzen und Schülerzuteilung (RdNr 21). |
| Schüler und Vertretung | Die Lehrkraft konnte weder eigene Schüler gewinnen noch Dritte einsetzen. Die Schülerbeziehungen gestaltete allein die Musikschule. Dass einzelne Schüler abgelehnt werden konnten, ist keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit (RdNr 22–23). |
| Nebentätigkeit | Eine selbstständige Tätigkeit außerhalb des Vertrags ist unerheblich (RdNr 22). |
| Kein Urlaub, keine Entgeltfortzahlung | Das ist nur Ausdruck der Absicht der Musikschule, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, und verschafft keine unternehmerische Freiheit (RdNr 23). |
Quellen: BSG; Randnummern nach gesetze.co. Wegen der Kunstfreiheit sind die Kriterien für Musikunterricht nicht abzuwandeln (RdNr 14), und für ganze Berufsbilder sind keine abstrakten Aussagen möglich (RdNr 13).
Der Wille der Vertragsparteien ist nicht entscheidend
Nach dem Herrenberg-Urteil können die Vertragsparteien nicht verbindlich festlegen, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich Beschäftigung oder Selbstständigkeit ist. „Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden.“ Privatautonomie meint die Freiheit, Verträge nach eigenem Willen zu gestalten. Nur wenn nach der Gesamtabwägung die Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für Beschäftigung sprechen, kann dem Willen der Parteien im Einzelfall „eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen“ (BSG).
Das BSG hat das am 23.07.2026 für eine Volkshochschul-Dozentin bestätigt (BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R). Bedeutung hat der Parteiwille aber für § 127 SGB IV, der eine übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit bei Vertragsschluss voraussetzt (§ 127 SGB IV).
Abgrenzung zum Urteil „Musikschullehrer I“ (BSG, 14.03.2018, B 12 R 3/17 R)
Am 14.03.2018 (B 12 R 3/17 R) hatte das BSG die Selbstständigkeit eines Musikschullehrers bejaht, der auf Honorarbasis Gitarre an einer städtischen Musikschule unterrichtete. Den vertraglichen Vereinbarungen kam dort nach dem Leitsatz „keine allein ausschlaggebende, doch eine gewichtige Rolle“ zu (BSG, B 12 R 3/17 R; WD 6 - 3000 - 029/25). Im Herrenberg-Urteil grenzt sich der Senat ausdrücklich ab: Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit überwögen hier, „anders als in der Senatsentscheidung zum Gitarrenlehrer vom 14.3.2018“, die Indizien für eine abhängige Beschäftigung (RdNr 16) (BSG; gesetze.co). Ob das eine Unterscheidung von Einzelfällen oder eine stille Abkehr ist, ist strittig. Überblick: Rechtsprechung zu Lehrkräften.
Konkretisierung oder Kurswechsel: zwei belegte Lesarten
Strittig Ob das Herrenberg-Urteil die Rechtsprechung geändert oder nur bestehende Maßstäbe konkretisiert hat, beurteilen Gericht, Verwaltung und Teile der Literatur unterschiedlich. Beide Lesarten sind belegt.
Lesart 1: Fortentwicklung bestehender Maßstäbe. DRV und Spitzenorganisationen der Sozialversicherung schreiben, das BSG habe seine Rechtsprechung fortentwickelt und das Kriterium der Eingliederung geschärft, das bei anderen Gruppen schon zuvor maßgeblich war (DRV: Bedeutung; Besprechungsergebnis 04.05.2023). Das BSG selbst formulierte am 05.11.2024 als Leitsatz: „Eine langjährige höchstrichterliche Sonderrechtsprechung zur Statuseinordnung lehrender Tätigkeiten existiert nicht.“ (BSG, B 12 BA 3/23 R). Am 23.07.2026 verneinte es eine verfassungsrechtlich relevante Abkehr von früheren Maßstäben (BSG, Terminbericht). Die Bundesregierung betont, es bestehe „Einigkeit, dass bei Lehrkräften auch künftig sowohl Beschäftigung als auch Selbständigkeit möglich sein soll“ (BT-Drs. 20/12811).
Lesart 2: faktische Abkehr. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages meint, das BSG habe die Linie von 2018 „wenn auch nicht ausdrücklich“ aufgegeben (WD 6 - 3000 - 029/25). Die Kanzlei GÖRG sieht eine Abkehr, die „überraschte – und verunsicherte“ (GÖRG, 28.01.2026). Der Gesetzgeber ging laut BSG davon aus, dass Modelle mit selbstständigen Lehrkräften nach dem Urteil gefährdet erschienen, und schuf deshalb § 127 SGB IV (BSG, B 12 BA 2/23 R, Rn. 34).
Ableitung der Redaktion Rechtlich maßgeblich ist die Sicht des BSG: keine neuen Maßstäbe, sondern ihre konsequente Anwendung auf Lehrkräfte. Praktisch wirkte das Urteil wie ein Kurswechsel, weil Honorarlehrkräfte zuvor häufig als selbstständig behandelt wurden.
Kein Vertrauensschutz für Zeiträume vor dem Urteil
Das BSG gewährt Bildungsträgern keinen Vertrauensschutz für Zeiträume vor dem 28.06.2022, also keinen Schutz des Vertrauens auf eine frühere Rechtsprechung. Im Verfahren B 12 BA 3/23 R hatte das LSG Niedersachsen-Bremen eine bis Juni 2022 geltende Sonderrechtsprechung angenommen, unter anderem gestützt auf ein BSG-Urteil vom 12.02.2004 (B 12 KR 26/02 R). Das BSG wies das am 05.11.2024 zurück: Seine Entscheidungen beruhten „stets auf einer Einzelfallbeurteilung“; eine nachträgliche Beitragslast allein begründe keinen Vertrauensschutz (BSG-Pressemitteilung 31/2024). Am 23.07.2026 bestätigte der Senat das für Beiträge aus 2005 und 2007 bis 2009 (BSG, Terminbericht).
Begrenzt werden Nachforderungen durch die Verjährung: vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz dreißig Jahre, gehemmt während einer Betriebsprüfung (§ 25 SGB IV). Außerdem greift unter ihren Voraussetzungen die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV, und zwar ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, nicht erst ab dem Urteilsdatum (DRV-FAQ). Mehr unter Nachforderung und Haftung.
Warum das Urteil weit über Musikschulen hinaus wirkt
Das Herrenberg-Urteil betrifft Bildungsträger aller Art, weil das BSG allgemeine Abgrenzungskriterien angewandt hat, keine Sonderregel für Musikschulen. Die DRV schreibt, es „geht über den Einzelfall hinaus“ (DRV: Bedeutung); für Lehrkräfte gelten dieselben Kriterien wie für Honorarärzte oder Pflegekräfte (DRV-Lexikon).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wenden die Maßstäbe auf Lehrkräfte an Hochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen, auch privaten Bildungseinrichtungen an (BT-Drs. 20/12811), seit dem 04.05.2023 mit einem eigenen Indizienkatalog (Kriterien). Das BSG hat die Linie auf Volkshochschulen, einen Simulator-Fluglehrer und einen Fahrlehrer übertragen (Rechtsprechung). Der Gesetzgeber reagierte mit der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV bis 31.12.2027 (§ 127 SGB IV).
Es zählt die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R, Rn. 14), nicht, ob ein Träger von Kursleitung, Dozierenden, Honorardozenten, Lehrbeauftragten oder Übungsleitung spricht. Wird eine solche Tätigkeit als selbstständig behandelt, ist aber Beschäftigung, spricht man umgangssprachlich von Scheinselbstständigkeit der Lehrkräfte oder Dozenten.
Ableitung der Redaktion Stundenplan und Räume des Trägers, Lehrplanbindung, Konferenzen und feste Stundenhonorare gibt es in vielen Honorarmodellen der Weiterbildung. Ein BSG-Urteil zu AZAV-Maßnahmen, IHK- oder HWK-Lehrgängen, Hochschul-Lehrbeauftragten oder Integrationskursen wurde nicht gefunden; die Übertragung ist eine Analogie (siehe AZAV-Träger, Aufstiegsfortbildung).
Begriffsklärung: Woher der Name „Herrenberg-Urteil“ kommt
„Herrenberg-Urteil“ ist keine amtliche Bezeichnung, sondern der gebräuchliche Name für das BSG-Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R, den auch die DRV verwendet (DRV). Er bezieht sich auf den Ort des Falls: Laut DRV unterrichtete die Lehrkraft an einer städtischen Musikschule im Kreis Herrenberg (DRV); der amtliche Urteilstext nennt den Ort nicht (BSG). Gegenstand dieser Website ist das Urteil, nicht die Stadt; herrenberg-report.de steht in keiner Verbindung zur Stadt Herrenberg oder zur dortigen Musikschule. Fachbeiträge sprechen auch von „Musikschullehrer II“ (WD 6 - 3000 - 029/25). Weitere Begriffe: Glossar.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Was ist das Herrenberg-Urteil?
So wird das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) genannt. Das Gericht stufte eine Musikschullehrerin, die mit Honorarverträgen Klavier und Keyboard unterrichtete, als abhängig beschäftigt ein. Den Ausschlag gab ihre Eingliederung in den Betrieb der Musikschule mit Stundenplan, Räumen, Melde- und Konferenzpflichten bei fehlenden unternehmerischen Chancen (BSG; DRV).
Gilt das Herrenberg-Urteil nur für Musikschulen?
Nein. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wenden die Maßstäbe auf Lehrkräfte an Hochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen, auch privaten Bildungseinrichtungen an (BT-Drs. 20/12811). Das BSG hat die Linie 2024 bis 2026 auch bei Volkshochschulen, einem Simulator-Fluglehrer und einem Fahrlehrer angewandt (Rechtsprechung im Überblick).
Reicht ein Honorarvertrag über freie Mitarbeit, um Selbstständigkeit zu sichern?
Gilt das Urteil auch für Zeiträume vor dem 28.06.2022?
Ja. Das BSG gewährt keinen Vertrauensschutz für frühere Zeiträume (BSG-Pressemitteilung 31/2024). Begrenzt werden Nachforderungen durch die Verjährung nach § 25 SGB IV und die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV, die ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gilt (DRV-FAQ).
Wer hat das Verfahren im Herrenberg-Fall ausgelöst?
Die Lehrkraft selbst. Sie beantragte die Statusfeststellung, der Rentenversicherungsträger stellte 2014 Versicherungspflicht fest, und die Musikschulträgerin klagte dagegen (BSG). Ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) können alle Beteiligten beantragen (§ 7a SGB IV).
Quellen dieser Seite
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R (Entscheidungsseite mit Leitsätzen) bsg.bund.de
- BSG, B 12 R 3/20 R, Volltext mit Randnummern (gesetze.co) gesetze.co
- DRV: Was ist das Herrenberg-Urteil? (Stand 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV: Bedeutung des Herrenberg-Urteils (Stand 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV-Lexikon: Dozenten und Lehrbeauftragte deutsche-rentenversicherung.de
- DRV-FAQ: Wissenswertes zur Übergangsregelung (Stand 01.04.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 04.05.2023, TOP 1 (öffentlicher Teil) informationsportal.de
- BSG, Pressemitteilung Nr. 31/2024 vom 06.11.2024 (B 12 BA 3/23 R) bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R (Entscheidungsseite mit Leitsätzen) bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R (gesetze.co) gesetze.co
- BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R (Entscheidungsseite) bsg.bund.de
- BSG, Verhandlung vom 23.07.2026, B 12 BA 12/24 R (Terminbericht) bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (Urteilstext, rewis.io) rewis.io
- Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 20/12811 vom 04.09.2024 dserver.bundestag.de
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 6 - 3000 - 029/25 vom 30.06.2025 bundestag.de
- GÖRG Legal Update vom 28.01.2026: Lehren auf Honorarbasis goerg.de
- § 7a SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 25 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de