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Sportvereine und Fitnessstudios: Übungsleitungen und Trainer nach dem Herrenberg-Urteil
Zur Lehrtätigkeit zählt nach den Gesetzesmaterialien auch die Anleitung praktischer Tätigkeiten; Übungsleitungen, Trainerinnen und Trainer in Vereinen und Studios können deshalb unter die Maßstäbe des Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) und unter die Übergangsregelung des § 127 SGB IV fallen. Ein BSG-Urteil zum Sport wurde nicht gefunden; nach einem Kanzleibericht billigte das Bayerische LSG am 18.08.2023 im Eilverfahren vorläufig die Einstufung von 17 Trainern eines Fitnessstudios als beschäftigt. Der Deutsche Olympische Sportbund hielt es im November 2025 weder für gewollt noch für finanzierbar, alle selbstständigen Lehrkräfte anzustellen.
Inhalt und Stand dieser Seite
Begriffe: Übungsleitung, Trainer, Kursleitung
Im organisierten Sport ist von Übungsleitungen, Übungsleitern und Trainern die Rede, der Landessportbund NRW spricht von Honorarverträgen mit Übungsleitungen (VIBSS); in Fitnessstudios heißen dieselben Personen freie Trainer oder Kursleiter. Dass auch für sie die Maßstäbe des Herrenberg-Urteils und die Übergangsregelung gelten können, folgt aus dem Begriff der Lehrtätigkeit in § 127 SGB IV: Gemeint ist die Tätigkeit von Lehrern im Sinne von § 2 SGB VI; erfasst ist danach nicht nur Wissensvermittlung, sondern auch das Anleiten praktischer Tätigkeiten, wie es im Training geschieht (Formulierungshilfe, 12.12.2024; SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025).
Vereine kennen außerdem die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (Sportbund Rheinland). Sie ist eine steuerliche Regel und ersetzt keine Statusprüfung. Das zeigt ein Fall außerhalb des Sports: Im VHS-Verfahren vom 23.07.2026 bejahte das BSG eine Beschäftigung und bestätigte eine Nachforderung, die die DRV nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags berechnet hatte (BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R). Der Freibetrag minderte die Summe, nicht die Einstufung.
Fitnessstudio vor dem Bayerischen LSG (2023)
Nach einem Bericht der Kanzlei ETL bestätigte das Bayerische Landessozialgericht am 18.08.2023 (L 7 BA 72/23 B ER) im Eilverfahren, also im vorläufigen Rechtsschutz, die Einstufung von 17 freien Trainern und Kursleitern eines Fitnessstudios als abhängig beschäftigt. Die DRV hatte rund 60.000 € Beiträge plus Säumniszuschläge gefordert (ETL, 19.09.2023).
| Gesichtspunkt im Verfahren | Gewicht laut Bericht |
|---|---|
| Recht, Kurse abzulehnen | wog wenig |
| Abstrakte Möglichkeit, Kurse an Dritte zu delegieren | wog wenig |
| Gewerbeschein der Trainer | wog wenig |
| Keine alternativen Räume | sprach für Beschäftigung |
| Feste Stundensätze ohne Unternehmerrisiko | sprach für Beschäftigung |
Ob eine Hauptsacheentscheidung folgte, ist in den ausgewerteten Quellen nicht dokumentiert. Ein Urteil des Bundessozialgerichts zu Fitness- oder Sporttrainern wurde bis 03.11.2026 nicht gefunden. Zu den Folgen einer Einstufung: Nachforderung und Haftung.
Position des organisierten Sports
In einer Einordnung, die der Landessportbund Hessen im November 2025 veröffentlicht hat, hält der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) mehrere Kriterien des Prüfkatalogs für unpassend: Sportdozentinnen und -dozenten bestimmten Ort und Zeit in der Regel nicht selbst, beteiligten sich nicht an Raumkosten, akquirierten die Teilnehmenden nicht selbst und rechneten nicht gesondert auf eigene Rechnung ab. Alle selbständigen Lehrkräfte in Anstellungen zu überführen, sei „weder gewollt noch finanzierbar“ (LSB Hessen/DOSB, 11/2025). Der DOSB verweist auf die Pläne der Koalition für ein beschleunigtes Statusverfahren mit Genehmigungsfiktion; nach einer Auswertung des Koalitionsvertrags durch die Kanzlei Noerr soll diese greifen, wenn die DRV verspätet entscheidet (Noerr, 15.04.2025). Auf Übungsleitungen oder Lehrkräfte zugeschnittene Vorschriften enthält der Referentenentwurf des BMAS mit Bearbeitungsstand 26.03.2026 nicht (Referentenentwurf).
Auch die Sportministerkonferenz hat sich am 19.03.2026 mit den Auswirkungen des Urteils auf den organisierten Sport befasst (SMK-Beschluss).
Ableitung der Redaktion Die Merkmale, die der DOSB als typisch für den Sport beschreibt, entsprechen weitgehend den Indizien, die DRV und Gerichte als Hinweis auf Beschäftigung werten: Festlegung von Zeiten und Räumen durch die Einrichtung (DRV), keine eigenen Kunden (BSG, B 12 BA 3/23 R), keine alternativen Räume (LSG Bayern, siehe oben). Nach den Prüfmaßstäben sprechen diese Merkmale also eher für als gegen eine Beschäftigung; der DOSB folgert daraus, dass der Katalog auf den Sport nicht passt. Die Indizien im Einzelnen: Kriterien.
Hinweise der Landessportbünde zur Zustimmung für 2027
Der Landessportbund NRW rät über sein Portal VIBSS (Stand August 2026), bestehende Honorarverträge mit Übungsleitungen, die über das Jahresende 2026 hinaus laufen, durch eine Zusatzvereinbarung mit erneuter Zustimmung zu ergänzen; bei neuen Verträgen soll die Erklärung das Enddatum 31.12.2027 tragen (VIBSS). Seiten mit vergleichbaren Hinweisen wurden auch bei den Landessportbünden Bremen und Brandenburg und beim Sportbund Rheinhessen gefunden. Der Landessportbund Hessen stellt die Einordnung des DOSB zum Statusfeststellungsverfahren bereit (LSB Hessen, 11/2025); zum Verfahren selbst: Statusfeststellungsverfahren.
Strittig VIBSS nennt den 01.07.2026 als Datum, ab dem die Verlängerung wirkt; nach buzer.de gilt die Änderung des § 127 SGB IV durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) seit 23.04.2026 (buzer.de). Unstreitig ist das Ende der Übergangszeit am 31.12.2027 (§ 127 SGB IV). Ob Zustimmungen aus dem Jahr 2025 auch 2027 tragen, hat bisher keine der ausgewerteten amtlichen Stellen beantwortet. Mehr: Zustimmungserklärung und § 127 SGB IV.
Rentenversicherungspflicht selbstständiger Kursleitungen
Auch wer als Übungsleitung oder Kursleitung tatsächlich selbstständig ist, kann nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein: Erfasst sind selbstständig tätige Lehrer, die „im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen“ (§ 2 SGB VI). Ein Fachbeitrag ordnet etwa eine Yoga-Kursleiterin so ein (IWW). Mehr: Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte.
Offene Entwicklung: Bayerns Antrag zur nebenberuflichen Lehrtätigkeit
Für Vereine mit nebenberuflichen Übungsleitungen ist vor allem ein Punkt des bayerischen Entschließungsantrags vom 28.10.2026 von Interesse (BR-Drs. 633/26, Titel „Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung“, vorgesehen für die 1070. Sitzung am 20.11.2026): Nebenberufliche Lehrtätigkeit soll dauerhaft von der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung freigestellt werden, als Wege nennt der Antrag beispielhaft eine Regel entsprechend § 23c Abs. 2 SGB IV, höhere Freibeträge oder Bereichsausnahmen. Als nebenberuflich soll eine Lehrtätigkeit gelten, die regelmäßig weniger als elf Lehrveranstaltungsstunden oder 15 Stunden pro Woche oder höchstens 35 Tage im Halbjahr umfasst und neben einer Tätigkeit von regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden oder neben dem Bezug einer laufenden Altersversorgung ausgeübt wird. Daneben bittet der Antrag um gesetzliche Abgrenzungskriterien, um eine Verlängerung des § 127-Zeitraums über den 31.12.2027 hinaus um mindestens zwei Jahre und darum, Nachzahlungen für die Vergangenheit auszuschließen (BR-Drs. 633/26). Eine Ausnahme allein für nebenberuflich Tätige hatte die DRV nach einem Fachbeitrag vom November 2025 bis dahin abgelehnt (Höser, 11/2025).
Offen Sport, Vereine oder Übungsleitungen nennt der Antrag nicht ausdrücklich; ob die vorgeschlagene Freistellung sie erfassen würde, hinge von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung ab. Selbst wenn der Bundesrat zustimmt, entsteht dadurch kein Gesetz, sondern eine Bitte an die Bundesregierung. Zum Stand der Gesetzgebung: Reform der Statusfeststellung.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Gilt das Herrenberg-Urteil auch für Übungsleiter im Sportverein?
Die Maßstäbe gelten für Lehrtätigkeiten, und dazu gehört nach den Gesetzesmaterialien auch die Anleitung praktischer Tätigkeiten (Formulierungshilfe). Der Landessportbund NRW behandelt Honorarverträge mit Übungsleitungen ausdrücklich unter dem Herrenberg-Urteil (VIBSS). Ein BSG-Urteil zum Sport wurde bis 03.11.2026 nicht gefunden; entscheidend ist die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände.
Schützt die Übungsleiterpauschale vor der Sozialversicherungspflicht?
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ist eine steuerliche Regel. Im VHS-Fall vom 23.07.2026 bejahte das BSG eine Beschäftigung; die nachgeforderten Beiträge hatte die DRV nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags berechnet (BSG, Terminbericht). Der Freibetrag minderte also die Beiträge, änderte aber nichts an der Einstufung.
Was hat das Bayerische LSG zu Fitnesstrainern entschieden?
Nach einem Bericht der Kanzlei ETL bestätigte es am 18.08.2023 (L 7 BA 72/23 B ER) im Eilverfahren, also vorläufig, dass 17 freie Trainer und Kursleiter eines Fitnessstudios abhängig beschäftigt waren; die DRV hatte rund 60.000 € Beiträge plus Säumniszuschläge gefordert (ETL, 19.09.2023). Der Beschluss selbst wurde nicht eingesehen.
Müssen Vereine für 2027 neue Zustimmungen ihrer Übungsleitungen einholen?
Nach VIBSS, dem Portal des Landessportbunds NRW (Stand August 2026), sollen Honorarverträge, die über den Jahreswechsel nach 2027 reichen, um eine Zusatzvereinbarung ergänzt werden, in der die Übungsleitung erneut zustimmt; für Neuverträge nennt das Portal eine Erklärung mit dem Enddatum 31.12.2027 (VIBSS). Die DRV-FAQ (Stand 01.04.2026) äußert sich zur Fortgeltung früherer Zustimmungen nicht; eine andere amtliche Aussage dazu wurde bis 03.11.2026 nicht gefunden.
Was fordert der organisierte Sport?
Laut einer vom Landessportbund Hessen im November 2025 veröffentlichten Einordnung hält der DOSB mehrere Prüfkriterien für unpassend für Sportdozenten und es weder für erwünscht noch für bezahlbar, alle selbständigen Lehrkräfte in Anstellungen zu überführen (LSB Hessen/DOSB, 11/2025).
Quellen dieser Seite
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R bsg.bund.de
- Formulierungshilfe zur Übergangsregelung (12.12.2024, via DVV) volkshochschule.de
- SV-Spitzenorganisationen, Besprechung vom 21.05.2025, TOP 1 (Spiegelung) selbststaendigen.info
- VIBSS (Landessportbund NRW), Honorarverträge mit Übungsleitungen und Herrenberg-Urteil (Stand 08/2026) vibss.de
- Sportbund Rheinland, Übungsleiter und andere Beschäftigte im Verein sportbund-rheinland.de
- ETL, Freie Fitnesstrainer oftmals abhängig beschäftigt (19.09.2023), zu Bayerisches LSG L 7 BA 72/23 B ER etl.de
- Landessportbund Hessen/DOSB, Herrenberg-Urteil und Statusfeststellungsverfahren (11/2025) landessportbund-hessen.de
- Sportministerkonferenz, Beschluss vom 19.03.2026 zu den Auswirkungen des Herrenberg-Urteils km.baden-wuerttemberg.de
- Noerr, Koalitionsvertrag: Fremdpersonaleinsatz und Selbstständige (15.04.2025) noerr.com
- BMAS-Referentenentwurf Erwerbsstatus, Bearbeitungsstand 26.03.2026 (via Table.Media) table.media
- DRV, Bedeutung des Herrenberg-Urteils (Stand 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- BSG, Urteil vom 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R (via rewis.io) rewis.io
- BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R (23.07.2026) bsg.bund.de
- DRV-FAQ Wissenswertes zur Übergangsregelung (Stand 01.04.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- buzer.de, § 127 SGB IV, Änderungshistorie buzer.de
- § 2 SGB VI (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- IWW, Rentenversicherungspflicht: Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin rentenversicherungspflichtig iww.de
- Bayerischer Antrag, BR-Drs. 633/26 (28.10.2026) dserver.bundestag.de
- Höser, Rechtslage nach Herrenberg (11/2025) private-hochschulen.net