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Orientierungsfragen für Honorarmodelle: Indizien, Gegenindizien, Dokumentation und Fristen

Die Orientierungsfragen übersetzen die Indizien, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 04.05.2023 nach dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) festgelegt haben, in Fragen an die eigene Organisation. Sie liefern kein Ergebnis und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall: Verbindlich entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).

Was die Orientierungsfragen leisten und was nicht

Die Orientierungsfragen helfen Ihnen, die Abläufe in Ihrer eigenen Organisation zu verstehen. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall und liefern kein Ergebnis. Verbindlich über den Erwerbsstatus einer Lehrkraft entscheidet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, und zwar „auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles“ (§ 7a SGB IV). Für eine rechtliche Bewertung wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Deshalb gibt es hier kein Punktesystem und keine Auswertung. Wie viele Fragen auf eine Organisation zutreffen, sagt nichts über den Status einer einzelnen Lehrkraft aus; das BSG nennt die Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten „immer einzelfallabhängig“ (BSG-Pressemitteilung 31/2024). Die Fragen gelten für alle Lehrtätigkeiten, ob Ihre Einrichtung von Kursleitung, Dozierenden, Honorardozenten, Lehrbeauftragten oder Übungsleitung spricht.

Fragen entlang der Indizien vom 04.05.2023

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit) haben am 04.05.2023 als Folge des Herrenberg-Urteils acht Indizien für eine Beschäftigung von Lehrkräften festgelegt. Sie gelten spätestens für Zeiten ab 01.07.2023, auch in laufenden Bestandsfällen (Besprechungsergebnis 04.05.2023; DRV).

Nr. Indiz für Beschäftigung (Katalog 04.05.2023) Orientierungsfrage
1 Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung Muss die Lehrkraft den Unterricht persönlich halten?
2 Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume durch die Einrichtung (Vertrag oder Stundenplan) Wer legt fest, wann und wo unterrichtet wird, und wo ist das geregelt?
3 Keine Einflussmöglichkeit auf die zeitliche Lage des Unterrichts Welchen Einfluss hat die Lehrkraft darauf, wann der Unterricht stattfindet?
4 Meldepflicht für Unterrichtsausfall (Krankheit, sonstige Verhinderung) Wem meldet die Lehrkraft einen Ausfall, und wer organisiert den Ersatz?
5 Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall Wird ausgefallener Unterricht bezahlt, den die Lehrkraft nicht zu vertreten hat?
6 Pflicht zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen Gibt es Pflichten über den Unterricht hinaus, etwa Vorführungen oder Abschlussveranstaltungen?
7 Pflicht zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen, auch bei gesonderter Vergütung Ist die Teilnahme an Konferenzen oder Besprechungen verpflichtend?
8 Eigenverantwortliche Unterrichtsgestaltung auf Lehrplanbasis begründet ohne eigene Betriebsorganisation, Unternehmerrisiko, Akquise eigener Schüler und Leistung durch Dritte keine unternehmerische Freiheit Woran zeigt sich unternehmerische Freiheit, die über die pädagogische Gestaltung im Rahmen eines Lehrplans hinausgeht?

Das BSG hat 2026 zwei weitere Gesichtspunkte hervorgehoben, bisher nur in Terminberichten: Regulatorische Vorgaben können die Eingliederung bedingen (BSG, B 12 BA 2/24 R), und im VHS-Fall vom 23.07.2026 begründete die Pflicht des Trägers, die Einhaltung schulrechtlicher Vorgaben und Lehrpläne sicherzustellen, eine Weisungsunterworfenheit; zur Eingliederung zählten auch Pflichten zu Anwesenheitslisten (BSG, B 12 BA 12/24 R). Daraus folgen zwei Fragen: Muss die Einrichtung die Einhaltung von Lehrplänen oder Prüfungsordnungen sicherstellen? Welche Verwaltungsaufgaben übernimmt die Lehrkraft?

Ableitung der Redaktion Ein BSG-Urteil zu AZAV-Maßnahmen oder IHK-Lehrgängen wurde nicht gefunden. Die Übertragung des Gedankens der regulatorischen Vorgaben auf diese Bereiche ist eine Analogie (siehe AZAV-Träger und Aufstiegsfortbildung).

Fragen zu Merkmalen, die für Selbstständigkeit genannt werden

Einen eigenen Katalog von Indizien für Selbstständigkeit enthält das Besprechungsergebnis vom 04.05.2023 nicht; es beschreibt Selbstständigkeit allgemein, etwa über eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, Verfügung über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (Besprechungsergebnis 04.05.2023). BSG und DRV werteten das Fehlen von Vertretung, eigener Akquise und eigenem Außenauftritt als Zeichen der Eingliederung; der Verband deutscher Musikschulen (VdM) nennt diese Punkte und den Verzicht auf Ausfallhonorar als Merkmale der Selbstständigkeit (BSG; gesetze.co, B 12 R 3/20 R; DRV; VdM-FAQ).

Merkmal Beleg Orientierungsfrage
Eigenes Unternehmerrisiko und unternehmerische Chancen SV-Spitzenorganisationen 2023; BSG 2022 Wer trägt das Risiko ausfallender Stunden, und hängt die Vergütung von mehr ab als den geleisteten Stunden?
Eigene Betriebsorganisation und Betriebsstätte SV-Spitzenorganisationen 2023; BSG 2022 Arbeitet die Lehrkraft mit eigener Organisation, oder stellt die Einrichtung Räume, Material und Personal?
Leistung durch Dritte, auch längerfristige qualifizierte Vertretung Katalog Nr. 8; VdM Darf die Lehrkraft eine selbst gewählte Vertretung einsetzen, und kommt das vor?
Eigene Akquise und eigener Außenauftritt BSG 2022; DRV Gewinnt die Lehrkraft Teilnehmende selbst, und wer tritt ihnen gegenüber als Anbieter auf?
Freiheit bei Ort, Zeit und Inhalt SV-Spitzenorganisationen 2023; VdM Wie frei ist die Lehrkraft bei Ort, Zeit und Inhalt in der gelebten Praxis?

Manche Umstände tragen nach der Rechtsprechung allein keine Selbstständigkeit. Laut erstem Leitsatz des Herrenberg-Urteils ist Versicherungspflicht nicht „von vornherein ausgeschlossen“, nur „weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten“; der Ausschluss von Urlaub und Entgeltfortzahlung drückt nur diesen Willen aus (BSG; gesetze.co, B 12 R 3/20 R). Pädagogische Freiheit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens genügt nicht, und 2024 begründeten selbst entwickelte Kursmaterialien keine unternehmerische Chance, weil das Honorar sie abdeckte (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R; rewis.io, B 12 BA 3/23 R).

Fragen zur Dokumentation

Für den Erwerbsstatus zählt nach dem BSG die tatsächliche Durchführung der Verträge, nicht ihre Bezeichnung (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R); darauf kommt es auch bei einer Betriebsprüfung an, der regelmäßigen Prüfung der Beiträge beim Arbeitgeber durch die Rentenversicherung (§ 28p SGB IV). Rödl & Partner empfiehlt, die gelebte Zusammenarbeit festzuhalten (Rödl & Partner). Zustimmungen nach § 127 SGB IV gehören zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV); „Eine mündliche Zustimmung genügt nicht“ (DRV). Fehlt eine Zustimmung oder ist sie nicht beizubringen, geht das nach Auffassung der Spitzenorganisationen zulasten des Bildungsträgers (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Eine amtliche Prüfcheckliste der DRV wurde nicht gefunden; die Fragen sind abgeleitet.

Thema Orientierungsfrage
Gelebte Praxis Ist neben dem Vertrag festgehalten, wer Einsatzzeiten festlegt, wer das Ausfallrisiko trägt, wer Vertretungen organisiert, wer abrechnet und wer die Qualität verantwortet?
Vertrag und Praxis Entspricht der tatsächliche Ablauf dem, was im Vertrag steht?
Zustimmung nach § 127 SGB IV Liegen Zustimmungen schriftlich oder elektronisch vor, und wo sind sie abgelegt?
Unveränderte Tätigkeit Lässt sich nachvollziehen, ob sich eine Tätigkeit seit der Zustimmung verändert hat?
Bescheide Sind Statusbescheide, gutachterliche Äußerungen aus einer Gruppenfeststellung und Grundsatzentscheidungen der Einrichtung auffindbar?

Die fingierte Selbstständigkeit (bei erfüllten Voraussetzungen gilt die Lehrkraft bis 31.12.2027 als selbstständig) besteht laut DRV nur bei unveränderter Tätigkeit (DRV). Siehe Betriebsprüfung und Zustimmung der Lehrkraft.

Fragen zu Fristen

Die wichtigsten Daten ergeben sich aus § 127 SGB IV, § 7a SGB IV und den Regeln zu Verjährung und Betriebsprüfung.

Datum oder Frist Was gilt Quelle
Vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz dreißig Jahre Verjährung von Beitragsansprüchen; während einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt § 25 SGB IV
Mindestens alle vier Jahre Betriebsprüfung; laut DVV mindestens 14 Tage vorher angekündigt § 28p SGB IV; DVV
30.06.2027 Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung (§ 7a Abs. 4a bis 4c SGB IV) treten nach geltender Fassung außer Kraft § 7a SGB IV
31.12.2027 Ende der fingierten Selbstständigkeit nach § 127 SGB IV; ohne Feststellung bis dahin keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung § 127 SGB IV; DRV
01.01.2028 Versicherungspflicht bei festgestellter Beschäftigung, wenn die Voraussetzungen des § 127 SGB IV vorliegen § 127 SGB IV

Fragen an die eigene Planung:

  • Welche Honorarverhältnisse reichen über den 31.12.2027 hinaus? Die Behandlung über den Stichtag laufender Rahmenverträge ist nach den ausgewerteten Quellen ungeklärt.
  • Für welchen Zeitraum gelten die vorhandenen Zustimmungen?
  • Wann fand die letzte Betriebsprüfung statt, und welchen Zeitraum hat sie erfasst?
  • Ist berücksichtigt, dass Prognose- und Gruppenfeststellung nach geltender Fassung am 30.06.2027 auslaufen?

Offen Ob eine 2025 erteilte Zustimmung auch 2027 abdeckt, ist amtlich nicht geklärt; Einrichtungen verwenden bereits eigene Formulare für 2027 (Beispielformular). Offen ist auch eine Anschlussregel nach dem 31.12.2027: Bayern fordert in einem Entschließungsantrag eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre, vorgesehen für die Bundesratssitzung am 20.11.2026 (BR-Drs. 633/26); ein Kabinettsbeschluss zum BMAS-Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 26.03.2026) ist nicht belegt (Lobbyregister, 12.10.2026). Siehe Reform der Statusfeststellung und Was gilt ab 2028?.

Wer den Einzelfall bewerten kann

Verbindlich entscheidet die DRV im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV); ausgeschlossen ist der Antrag, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat (§ 7a SGB IV); laut VdM kann das bei laufender Betriebsprüfung der Fall sein (VdM-FAQ). Rechtlich bewerten kann Ihren Einzelfall eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht. Die Redaktion prüft keine Einzelfälle (Über den Report).

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kann ich mit den Orientierungsfragen klären, ob eine Honorarkraft scheinselbstständig ist?

Nein. Die Fragen helfen, die Abläufe der eigenen Organisation zu verstehen, und liefern kein Ergebnis. Verbindlich entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, und zwar auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a SGB IV). Für eine rechtliche Bewertung ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht die richtige Stelle.

Warum gibt es keine Punktzahl und keine Ampel?

Weil der Erwerbsstatus nicht durch Zählen von Indizien entsteht. Die DRV würdigt alle Umstände des Einzelfalls gesamt (§ 7a Abs. 2 SGB IV), und das BSG betont, dass die Versicherungspflicht von Lehrkräften immer vom Einzelfall abhängt (BSG-Pressemitteilung 31/2024). Eine Punktzahl würde ein Ergebnis vortäuschen, das allgemeine Fragen nicht liefern können.

Woher stammen die Indizien für eine Beschäftigung?

Aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit) vom 04.05.2023, TOP 1. Der Katalog mit acht Indizien gilt spätestens für Zeiten ab 01.07.2023, auch in laufenden Bestandsfällen (Besprechungsergebnis 04.05.2023; DRV).

Spricht ein Vertrag mit der Bezeichnung „freie Mitarbeit“ für Selbstständigkeit?

Für sich allein nicht. Nach dem ersten Leitsatz des Herrenberg-Urteils ist Versicherungspflicht nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten (BSG, B 12 R 3/20 R). Entscheidend ist nach dem BSG die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses (gesetze.co, B 12 BA 3/23 R).

Quellen dieser Seite