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Grundlagen

Rechtsprechung zu Lehrkräften und Dozenten: BSG und LSG seit 2018 im Überblick

Seit dem Urteil „Musikschullehrer I“ (BSG, 14.03.2018, B 12 R 3/17 R) und dem Herrenberg-Urteil (BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht seine Linie zu Lehrkräften in vier Folgeentscheidungen bis zum 23.07.2026 bestätigt: Maßgeblich sind Eingliederung und unternehmerisches Risiko, nicht das Vertragsetikett. Diese Seite nennt alle Entscheidungen, die in den Quellen des Herrenberg-Reports belegt sind, mit Datum, Aktenzeichen und Ergebnis.

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Übersicht: Entscheidungen zu Lehrkräften und Dozenten 2018–2026

Die Tabelle zeigt alle Entscheidungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften und Dozierenden, die in den Quellen des Herrenberg-Reports belegt sind. Seit 2022 hat das BSG in allen belegten Lehrkraft-Fällen eine Beschäftigung bejaht, auch gegen Landessozialgerichte, die anders entschieden hatten (Baden-Württemberg 2019, Niedersachsen-Bremen 2022, Sachsen-Anhalt 2023).

Datum Gericht, Aktenzeichen Konstellation Ergebnis Quelle
14.03.2018 BSG, B 12 R 3/17 R Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule („Musikschullehrer I“) Selbstständigkeit BSG; WD
28.06.2022 BSG, B 12 R 3/20 R Musikschullehrerin, Klavier/Keyboard (Herrenberg-Urteil) Beschäftigung BSG
20.07.2023 BSG, B 12 R 15/21 R Krankenpfleger über eigene Ein-Personen-GmbH (keine Lehrkraft) Beschäftigung trotz GmbH nicht ausgeschlossen; Zurückverweisung an das LSG BSG
18.08.2023 Bayerisches LSG, L 7 BA 72/23 B ER 17 freie Trainer eines Fitnessstudios (Eilverfahren) Beschäftigung ETL
05.11.2024 BSG, B 12 BA 3/23 R VHS-Honorardozent, Kurse zum Realschulabschluss Beschäftigung (für 2017/2018) BSG-PM
03.09.2025 LSG Niedersachsen-Bremen, L 2 BA 24/25 § 127 SGB IV bei laufendem Verfahren Übergangsregelung anwendbar NWB
13.11.2025 BSG, B 12 BA 2/23 R Instruktor an Flugsimulatoren Beschäftigung, Versicherungspflicht nach § 127 aufgeschoben rewis.io
05.05.2026 BSG, B 12 BA 2/24 R Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis Beschäftigung BSG
23.07.2026 BSG, B 12 BA 12/24 R VHS-Dozentin in Schulabschlusskursen Beschäftigung, Nachforderung bestätigt BSG
2026 LSG Schleswig-Holstein Dozent für Notfallmedizin; Zustimmung nach § 127 Beschäftigung; laut weiterem Bericht Zustimmung noch im Verfahren möglich IWW

Die beiden BSG-Entscheidungen von 2026 liegen in den Quellen nur als Terminberichte vor. Bayerisches LSG, LSG Niedersachsen-Bremen und LSG Schleswig-Holstein sind nur über Sekundärquellen belegt.

Bundessozialgericht: die Entscheidungen im Einzelnen

14.03.2018, B 12 R 3/17 R: „Musikschullehrer I“

Im März 2018 bejahte das BSG die Selbstständigkeit eines Musikschullehrers, der auf Honorarbasis Gitarre an einer städtischen Musikschule unterrichtete (BSG). Der Vertrag spielte dabei eine wichtige, aber nicht entscheidende Rolle (WD 6 - 3000 - 029/25). Im Herrenberg-Urteil grenzte der Senat diesen Fall ab: Anders als beim Gitarrenlehrer überwögen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine Beschäftigung (BSG, B 12 R 3/20 R; gesetze.co, RdNr 16). Der Wissenschaftliche Dienst hält die Linie von 2018 für aufgegeben, das BSG spricht von Einzelfallbeurteilungen (Herrenberg-Urteil).

28.06.2022, B 12 R 3/20 R: Herrenberg-Urteil

Eine Musikschullehrerin mit Honorarverträgen war abhängig beschäftigt, weil sie in Stundenplan, Räume und Abläufe der Musikschule eingegliedert war und keine unternehmerischen Chancen hatte. Vorinstanzen: SG Stuttgart (21.12.2017), LSG Baden-Württemberg (17.09.2019) (BSG). Sachverhalt, Leitsätze und Gründe: Herrenberg-Urteil.

20.07.2023, B 12 R 15/21 R: Ein-Personen-GmbH

Eine eigene Ein-Personen-GmbH schützt nicht ohne Weiteres vor einer Beschäftigung beim Auftraggeber. Im Fall arbeitete ein Krankenpfleger, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seiner GmbH, über diese für 40 € je Stunde auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Nach dem BSG ist eine Beschäftigung beim Krankenhaus nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil vertragliche Beziehungen nur mit der GmbH bestanden. Ob er tatsächlich eingegliedert und weisungsgebunden war, muss das LSG nach Zurückverweisung klären (BSG; Forvis Mazars). Der Fall betrifft keine Lehrkraft, ist aber für Dozierende mit eigener GmbH relevant (Lösungsmodelle).

05.11.2024, B 12 BA 3/23 R: Volkshochschule, zweiter Bildungsweg

Ein Honorardozent für Politik und Wirtschaft in Kursen zum Realschulabschluss war jedenfalls vom 07.08.2017 bis 22.06.2018 beschäftigt; für spätere Zeiträume verwies das BSG an das LSG zurück. Er erhielt 22,50 € je Stunde, ein Weisungsrecht war vertraglich ausgeschlossen. Die VHS stellte die Räume, er lieferte Leistungseinschätzungen für Zwischenzeugnisse (BSG-PM 31/2024). Leitsatz: „Eine langjährige höchstrichterliche Sonderrechtsprechung zur Statuseinordnung lehrender Tätigkeiten existiert nicht.“ (BSG). Vertrauensschutz für die Vergangenheit lehnte der Senat ab. Vorinstanzen: SG Hildesheim (31.08.2020) und LSG Niedersachsen-Bremen (20.12.2022), das eine Sonderrechtsprechung bis Juni 2022 angenommen hatte (BSG-PM 31/2024; gesetze.co).

13.11.2025, B 12 BA 2/23 R: Instruktor an Flugsimulatoren

Ein Instruktor an Flugsimulatoren einer Ausbildungsorganisation war beschäftigt, obwohl er bei der Durchführung keinen Weisungen unterlag. Er war in den Schulungsbetrieb eingegliedert, hatte kaum unternehmerische Chancen und Risiken, und die Lehre war „essentieller und notwendig-integraler Bestandteil“ der Leistungen des Auftraggebers (Rn. 15–18). Wegen § 127 SGB IV hob das BSG die Bescheide dennoch auf, soweit sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hatten. Die Zustimmung der Lehrkraft konnte noch im Revisionsverfahren erklärt werden, das Gesetz sehe dafür weder eine Form noch eine Frist vor (Rn. 33) (rewis.io). Das Gericht wandte § 127 SGB IV in der damals geltenden Fassung an. Seit der Verlängerung tritt Versicherungspflicht bei festgestellter Beschäftigung nach dem Gesetzeswortlaut erst ab 01.01.2028 ein (§ 127 SGB IV). Vorinstanzen: SG Berlin (14.06.2019), LSG Berlin-Brandenburg (13.01.2023).

05.05.2026, B 12 BA 2/24 R: Fahrlehrer

Ein Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis, der vom Inhaber zugewiesene LKW-Fahrschüler im Fahrzeug des Inhabers für 12 € je 45 Minuten ausbildete, war beschäftigt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Nach dem Terminbericht bedingen regulatorische Vorgaben regelmäßig die Eingliederung, Weisungen und Eingliederung müssen nicht kumulativ vorliegen, und fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit war nicht entscheidend (BSG). Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau (04.09.2018, S 1 R 132/14) und LSG Sachsen-Anhalt (31.08.2023, L 11 BA 84/18), das Selbstständigkeit angenommen hatte.

23.07.2026, B 12 BA 12/24 R: VHS-Dozentin in Schulabschlusskursen

Eine Ruhestandsbeamtin, die als freie Mitarbeiterin an der Volkshochschule eines Landkreises Deutsch in Kursen zum Erwerb von Schulabschlüssen unterrichtete, war beschäftigt. Nach einer Betriebsprüfung hatte die DRV Rheinland für sechs Dozierende 10.741,61 € nachgefordert, auf die Dozentin entfielen 823,41 € Rentenbeiträge für 2005 und 2007 bis 2009. Die Revision des Landkreises blieb erfolglos. Die Pflicht des Trägers, schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne einzuhalten, begründe Weisungsunterworfenheit. Hinzu kamen Räume, Personal und Material des Trägers, Anwesenheitslisten und eine feste Stundenvergütung mit Ausfallhonorar. Die Verjährung war gehemmt, Vertrauensschutz bestand nicht, und § 127 SGB IV schützt nach dem Senat nicht das Vertrauen auf den Parteiwillen (BSG). Vorinstanzen: SG Düsseldorf (25.07.2018, S 5 R 1405/14) und LSG Nordrhein-Westfalen (14.06.2023, L 8 BA 208/18), das bereits Beschäftigung angenommen hatte.

Landessozialgerichte: ausgewählte Entscheidungen

Bayerisches LSG, 18.08.2023, L 7 BA 72/23 B ER: Fitnesstrainer

Im Eilverfahren bestätigte das Bayerische LSG, dass 17 freie Trainer und Kursleiter eines Fitnessstudios beschäftigt waren. Die DRV forderte rund 60.000 € Beiträge plus Säumniszuschläge. Ablehnungsrecht, abstrakte Delegationsmöglichkeit und Gewerbeschein wogen wenig. Die Trainer hatten keine alternativen Räume und erhielten feste Stundensätze ohne Unternehmerrisiko (ETL). Mehr unter Sport und Fitness.

LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2025, L 2 BA 24/25: § 127 bei laufendem Verfahren

Ein Bildungsträger kann sich nach diesem Urteil auch bei einem am 01.03.2025 laufenden Verfahren auf § 127 SGB IV berufen, aber nur für Lehrkräfte, die zugestimmt haben. Den Schutz vom Verfahrensstand abhängig zu machen, sei „sachwidrig und würde zu zufälligen Ergebnissen führen“ (NWB Experten-Blog).

Strittig Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hielten § 127 SGB IV im Mai 2025 bei einer am 01.03.2025 anhängigen Klage für nicht anwendbar (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). LSG Niedersachsen-Bremen und BSG (13.11.2025) sehen das anders. Ein aktualisiertes Besprechungsergebnis wurde nicht gefunden.

LSG Schleswig-Holstein, 2026: Notfallmedizin und Zustimmung

Laut Fachzeitschrift hielt das LSG Schleswig-Holstein einen Dozenten für allgemeine und spezielle Notfallmedizin für beschäftigt. Er unterrichtete nach Rahmenlehrplan und Prüfungsordnung von Fachgesellschaften, mit Anwesenheitskontrolle, Klassenbuch, Krankmeldepflicht und vergüteten Konferenzen. Die „typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen gegen eine Selbstständigkeit“ (IWW Vereinsbrief, 03.08.2026). Ein weiterer Beitrag berichtet, dass nach dem LSG die Zustimmung nach § 127 SGB IV noch im Prüf- und Gerichtsverfahren erklärt werden kann (IWW LGP, 31.07.2026). Möglicherweise geht es um das Urteil vom 31.03.2026, L 10 BA 14/22 (dejure.org).

Wofür kein BSG-Urteil gefunden wurde

Für AZAV-Maßnahmen, IHK- und HWK-Lehrgänge, Hochschul-Lehrbeauftragte, Integrations- und Berufssprachkurse sowie Sport- und Fitnesstrainer wurde in den Quellen dieses Reports keine BSG-Entscheidung gefunden. Wer die vorhandenen Urteile auf diese Bereiche überträgt, argumentiert mit einer Analogie. Am 23.07.2026 entschied der 12. Senat außerdem drei Statusfälle ohne Lehrbezug (Belegarzt, Kommanditistin, Gesellschafter-Geschäftsführer), jeweils mit Beschäftigung (SchulteLegal; BSG, Termine 2026). Weitere Statusentscheidungen aus der Liste des Wissenschaftlichen Dienstes sind hier nicht aufgenommen, weil ihr Lehrkraftbezug offen ist (WD 6 - 3000 - 029/25).

Hinweis zu Datumsangaben

Diese Seite verwendet die Daten des BSG. Einzelne Urteilsdatenbanken datieren das Herrenberg-Urteil auf den 27.06.2022 und das VHS-Urteil B 12 BA 3/23 R auf den 04.11.2024. Amtlich sind der 28.06.2022 (BSG) und der 05.11.2024 (BSG-PM 31/2024). Alle Termine im Zeitverlauf zeigt die Chronik, alle Fundstellen die Seite Quellen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Welche BSG-Urteile zu Lehrkräften gibt es nach dem Herrenberg-Urteil?

Belegt sind vier: Volkshochschul-Dozent im zweiten Bildungsweg (05.11.2024, B 12 BA 3/23 R), Instruktor an Flugsimulatoren (13.11.2025, B 12 BA 2/23 R), Fahrlehrer (05.05.2026, B 12 BA 2/24 R) und Volkshochschul-Dozentin in Schulabschlusskursen (23.07.2026, B 12 BA 12/24 R). In allen Fällen bejahte das BSG eine Beschäftigung (BSG-PM 31/2024; B 12 BA 2/23 R; B 12 BA 2/24 R; B 12 BA 12/24 R).

Gibt es ein BSG-Urteil zu AZAV-Maßnahmen oder IHK-Lehrgängen?

In den Quellen des Herrenberg-Reports wurde keines gefunden, ebenso wenig zu Hochschul-Lehrbeauftragten, Integrationskursen und Sporttrainern. Übertragungen aus den vorhandenen Urteilen auf diese Bereiche sind Analogien. Siehe AZAV-Träger und Aufstiegsfortbildung.

Kann die Zustimmung nach § 127 SGB IV noch im Gerichtsverfahren erklärt werden?

Das ist strittig. Die Sozialversicherungsträger verlangten 2025 eine Zustimmung vor dem Widerspruchsbescheid (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Das BSG ließ sie im Fluglehrer-Fall noch im Revisionsverfahren zu (BSG, B 12 BA 2/23 R), ähnlich laut Fachberichten LSG Niedersachsen-Bremen und LSG Schleswig-Holstein. Einzelheiten: Zustimmungserklärung.

Welche BSG-Entscheidungen liegen bisher nur als Terminbericht vor?

Die Entscheidungen vom 05.05.2026 (B 12 BA 2/24 R, Fahrlehrer) und vom 23.07.2026 (B 12 BA 12/24 R, Volkshochschule). Ihre Gründe sind bisher nur aus den Terminberichten des BSG bekannt; die schriftlichen Urteilsgründe sollten vor wörtlicher Übernahme abgeglichen werden (BSG, Terminbericht 05.05.2026).

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