Übergangsregel und Politik
§ 127 SGB IV: Die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis 31.12.2027
Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV verschiebt die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) für Lehrtätigkeiten: Hat ein Versicherungsträger eine Beschäftigung festgestellt, tritt Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein; ohne Feststellung entsteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aus einer Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt.
Inhalt und Stand dieser Seite
§ 127 SGB IV in Kürze
§ 127 SGB IV trägt die Überschrift „Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“ und gilt seit 01.03.2025 (buzer.de, Änderungshistorie). Die Regel ändert nicht, ob eine Lehrtätigkeit als Beschäftigung oder als Selbstständigkeit zu beurteilen ist. Sie legt fest, ab wann aus einer Beschäftigung Versicherungs- und Beitragspflicht entsteht (§ 127 SGB IV). Ein Beispiel ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2025 (B 12 BA 2/23 R) zu einem Instruktor an Flugsimulatoren: Das Gericht bejahte eine Beschäftigung, die Versicherungspflicht war wegen § 127 SGB IV aber aufgeschoben (BSG; Urteilstext via rewis.io).
Anlass war das Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022, dessen Maßstäbe die Sozialversicherungsträger spätestens für Zeiten ab 01.07.2023 auf Lehrkräfte anwenden. Zweck der Übergangsregelung ist laut der Formulierungshilfe für den Änderungsantrag (Entwurfsstand 12.12.2024), den Einrichtungen „Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen“ (Formulierungshilfe, veröffentlicht vom DVV).
Kurz gesagt Sind die Voraussetzungen erfüllt, entstehen bis 31.12.2027 keine Beiträge aus einer Beschäftigung; die Lehrkraft gilt als selbstständig. Wo eine Beschäftigung festgestellt ist, tritt ab 01.01.2028 Versicherungspflicht ein. Mehr dazu unter Was gilt ab 2028.
Zwei Varianten in Absatz 1
§ 127 Abs. 1 SGB IV unterscheidet, ob ein Versicherungsträger bereits eine Beschäftigung festgestellt hat. Satz 1 betrifft Feststellungen etwa im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) oder in einer Betriebsprüfung:
„Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein, wenn 1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und 2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.“ (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; im Gesetz stehen Nr. 1 und 2 als Aufzählung in eigenen Zeilen)
Satz 2 regelt den Fall ohne Feststellung:
„Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein.“ (§ 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
Bei Satz 1 beginnt die Versicherungspflicht am 01.01.2028 kraft Gesetzes. Bei Satz 2 endet der Schutz am 31.12.2027; danach gilt wieder die allgemeine Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV (§ 127 SGB IV).
Was die Absätze 2 bis 4 regeln
Die Absätze 2 bis 4 von § 127 SGB IV regeln die Versicherung der Lehrkraft in der Übergangszeit und frühere Beiträge (§ 127 SGB IV):
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| Abs. 2 Satz 1 | Vom 01.03.2025 bis 31.12.2027 gelten die Betroffenen „als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch“. |
| Abs. 2 Satz 2 | Wer mit der Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllen würde, für den gelten bis 31.12.2027 die Regeln des KSVG entsprechend (etwa Musiklehrkräfte). |
| Abs. 3 | Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge, die vor dem 01.03.2025 nach den Vorschriften für selbstständige Lehrer gezahlt wurden, gelten „als zu Recht entrichtet“. |
| Abs. 4 | Für Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung oder der Zustimmung nach § 28a SGB III versichert waren, gilt § 28a SGB III ab Beginn der Beschäftigung bis 31.12.2027 entsprechend. |
Das Beispiel Musiklehrkräfte nennen die SV-Spitzenorganisationen (21.05.2025, Ziff. 1.1). Zur Rentenversicherungspflicht siehe selbstständige Lehrkräfte.
Die beiden Voraussetzungen
§ 127 SGB IV greift nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Übereinstimmende Annahme bei Vertragsschluss. Darauf deuten laut DRV und SV-Spitzenorganisationen Bezeichnungen wie „Honorarvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ hin. Hat der Auftraggeber die Lehrkraft nicht zur Sozialversicherung gemeldet und keine Beiträge gezahlt, spricht das ebenfalls für eine gewollte Selbstständigkeit (DRV-FAQ; SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 1.2). Der verbreitete Begriff „Parteiwille“ steht nicht im Gesetz. Für die Statusfrage selbst ist er nicht ausschlaggebend: Laut Terminbericht des BSG vom 23.07.2026 zwingt der Wille, Selbstständigkeit zu vereinbaren, nicht zu einer entsprechenden Feststellung des Erwerbsstatus; dass § 127 SGB IV das Vertrauen auf den Parteiwillen schütze, hielt der Senat für nicht nachvollziehbar (BSG, B 12 BA 12/24 R).
Zustimmung der Lehrkraft. Nach Auffassung der DRV ist sie freiwillig, muss ausdrücklich und schriftlich oder elektronisch erklärt werden und gehört zu den Entgeltunterlagen (DRV). Fehlt sie oder lässt sie sich nicht nachweisen, geht das nach dem Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen zulasten des Bildungsträgers (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Details und strittige Punkte: Zustimmung der Lehrkraft.
Für welche Lehrtätigkeiten und Träger die Regelung gilt
§ 127 SGB IV gilt für alle Lehrtätigkeiten im Sinne von § 2 SGB VI, gemeint sind die Vermittlung von Wissen und die Anleitung praktischer Tätigkeiten (SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 1.1). Einen Sektorbezug hat sie nicht: Die DRV nennt vor allem Lehrkräfte an Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen, auch privaten Bildungseinrichtungen (DRV-FAQ). Erfasst sind damit auch Kursleitungen, Dozierende, Honorardozenten, Lehrbeauftragte und Übungsleitungen, soweit sie lehren. Die Bundesregierung schrieb am 19.02.2026: „Eine Ausweitung der Übergangsregelung auf andere Tätigkeiten kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.“ Begründet wird die Sonderstellung mit der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs (BT-Drs. 21/4263, zu Frage 9).
Ableitung der Redaktion Weil die Regel an die Tätigkeit anknüpft, fallen auch private berufliche Weiterbildungsträger darunter, etwa in der Vorbereitung auf Meisterprüfungen, soweit dort Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt wird. Eine ausdrückliche amtliche Aussage dazu haben wir nicht gefunden. Siehe Aufstiegsfortbildung und Meisterkurse.
Ab wann die Regelung wirkt: kein Stichtag 28.06.2022
§ 127 SGB IV wirkt nach Auffassung der DRV „ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit“, und zwar für Tätigkeiten vor und nach dem Inkrafttreten am 01.03.2025 (DRV-FAQ, Frage 7; SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 1.1). Ein häufiger Irrtum lautet, die Regel gelte rückwirkend ab dem Tag des Herrenberg-Urteils, also ab 28.06.2022. Das ist falsch: Weder das Gesetz noch die Hinweise der Sozialversicherungsträger enthalten diesen Stichtag. Nach der Formulierungshilfe werden für vergangene Zeiträume keine Beiträge nachgefordert (Formulierungshilfe).
Nach Auffassung der SV-Spitzenorganisationen (Stand Mai 2025) sind vor dem 01.03.2025 bestandskräftige Bescheide nicht erfasst, bei einer an diesem Tag anhängigen Klage gelte § 127 SGB IV nicht (Ziff. 1.3–1.4).
Strittig Das LSG Niedersachsen-Bremen (03.09.2025, L 2 BA 24/25) ließ die Berufung auf § 127 SGB IV auch in einem laufenden Gerichtsverfahren zu, beschränkt auf Lehrkräfte, die zugestimmt haben (NWB Experten-Blog). Die Gegenüberstellung von Behördenauffassung und Rechtsprechung steht unter Zustimmung der Lehrkraft.
Was die Übergangsregelung nicht leistet
§ 127 SGB IV setzt Beiträge aus, erstattet aber nichts. „Eine ‚Erstattung‘ der Beiträge kommt nicht in Betracht“, heißt es in den Hinweisen der SV-Spitzenorganisationen (Ziff. 1.5). Rentenversicherungsbeiträge, die eine Lehrkraft vor dem 01.03.2025 als Selbstständige gezahlt hat, gelten nach Abs. 3 als zu Recht entrichtet.
Die fingierte Selbstständigkeit gilt nach der DRV nur, „soweit die Tätigkeit in diesem Zeitraum unverändert ausgeübt wird“ (DRV). Für die zustimmende Lehrkraft entsteht eine eigene Pflicht: Beschäftigt sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, muss sie sich bei der Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI) und Beiträge ab 01.03.2025 selbst zahlen, auch wenn sie erst später zugestimmt hat (SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 3.3). Ausgesetzt sind alle Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen U1, U2 und der Insolvenzgeldumlage (Ziff. 3.1).
Fristen im Überblick
§ 127 SGB IV läuft in der geltenden Fassung bis 31.12.2027:
| Datum | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| vor 01.03.2025 | Als Selbstständige gezahlte RV-Pflichtbeiträge gelten als zu Recht entrichtet (Abs. 3) | § 127 SGB IV |
| 01.03.2025 | § 127 SGB IV tritt in Kraft; Beginn der fingierten Selbstständigkeit und der eigenen RV-Beitragspflicht der zustimmenden Lehrkraft | buzer.de; SV-Spitzenorganisationen |
| 23.04.2026 | Inkrafttreten der Verlängerung laut buzer.de (Angaben in anderen Quellen abweichend) | buzer.de |
| 30.06.2027 | § 7a Abs. 4a bis 4c SGB IV (Prognose- und Gruppenfeststellung) treten mit Ablauf des Tages außer Kraft | § 7a SGB IV |
| 31.12.2027 | Ende der fingierten Selbstständigkeit und des Schutzes nach Abs. 1 Satz 2 | § 127 SGB IV |
| 01.01.2028 | Versicherungspflicht bei festgestellter Beschäftigung (Abs. 1 Satz 1) | § 127 SGB IV |
Achtung, veraltet Viele Quellen nennen noch 31.12.2026 und 01.01.2027, darunter die Hinweise der SV-Spitzenorganisationen vom 21.05.2025, das BSG-Urteil vom 13.11.2025 (damaliger Rechtsstand), das GÖRG Legal Update vom 28.01.2026 (PDF), die Antwort der Bundesregierung vom 13.01.2026 (BT-Drs. 21/3681), die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 30.06.2025 (WD 6 - 3000 - 029/25) und, bei Abruf am 03.11.2026, das DRV-Lexikon. Noch am 13.10.2026 schrieb LOHN + GEHALT, die Regel „endet am 31. Dezember 2026“ (Artikel). Maßgeblich ist der Gesetzestext: 31.12.2027 und 01.01.2028.
Gesetzgebung 2025: wie § 127 SGB IV entstand
§ 127 SGB IV kam als fachfremder Artikel 6a in das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63, verkündet am 28.02.2025) und trat am Tag nach der Verkündung, dem 01.03.2025, in Kraft (recht.bund.de; buzer.de). Grundlage war die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 29.01.2025, BT-Drs. 20/14744 (BT-Drs. 20/14744; Bayerischer Landkreistag, 05.02.2025).
Der Bundestag beschloss am 30.01.2025 (Bayerischer Landkreistag, 05.02.2025), der Bundesrat stimmte am 14.02.2025 zu (DRV-Pressemeldung, 14.02.2025). Zugleich bat er die Bundesregierung in einer Entschließung um eine rechtssichere Lösung für freie Lehrkräfte (BR-Drs. 577/24 (B)).
Verlängerung 2026: Änderungsantrag zur Grundsicherungsreform
Die Verlängerung bis 31.12.2027 steht in Art. 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026 (recht.bund.de). Sie kam über einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(11)104neu) in den Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/3541 und 21/4087). Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 04.03.2026 wird in Abs. 1 Satz 1 das Datum 1. Januar 2027 durch 1. Januar 2028 ersetzt, in Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 das Datum 31. Dezember 2026 durch 31. Dezember 2027 (BT-Drs. 21/4522). Der Bundestag beschloss am 05.03.2026, der Bundesrat befasste sich am 27.03.2026 (Haufe, 31.03.2026).
Strittig Das Inkrafttreten der Verlängerung wird unterschiedlich angegeben. buzer.de nennt den 23.04.2026 (buzer.de); dazu passt, dass die Beschlussempfehlung die Änderung in Art. 12 Abs. 2 gesondert vom übrigen Gesetz (01.07.2026) in Kraft setzt (BT-Drs. 21/4522); nach der Wiedergabe bei buzer.de gilt Art. 12 Abs. 2 „am Tag nach der Verkündung“, verkündet wurde am 22.04.2026 (recht.bund.de). Noerr schrieb „in summer 2026“, was sich auf das Gesamtgesetz beziehen dürfte (Noerr), VIBSS nennt den 01.07.2026 (VIBSS), die DRV spricht von einer Verlängerung im März 2026 (DRV-FAQ).
Die einzige dokumentierte Begründung steht im Ausschussbericht als Stellungnahme der CDU/CSU-Fraktion: Die Geltungsdauer der Übergangslösung werde verlängert, „sodass nun mehr Zeit bestehe, dieses Problem dauerhaft zu lösen“ (BT-Drs. 21/4522, Abschnitt IV). Der Haushaltsausschuss beziffert die Mindereinnahmen der Sozialversicherung auf „rund 12 Mio. Euro pro Jahr“ je 1.000 Fälle mit einjähriger Beschäftigungsdauer zum Durchschnittsverdienst (BT-Drs. 21/4523). Dass die Verlängerung im Vorgriff auf eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens erfolgte, schreibt nur die Handelskammer Hamburg (Handelskammer Hamburg); in den eingesehenen Teilen der Drucksache steht das nicht.
Offen Ob es bei 31.12.2027 bleibt, ist nicht entschieden. Die Aussage, es werde vorerst keine weiteren Verlängerungen geben, ist in keiner Primärquelle belegt. Bayern fordert in einem Entschließungsantrag, den Zeitraum über den 31.12.2027 hinaus bis zu einer dauerhaften Regelung, mindestens um zwei Jahre, zu verlängern. Laut Antrag soll er in der Bundesratssitzung am 20.11.2026 auf die Tagesordnung und anschließend in die Ausschüsse; eine Entschließung wäre nur eine Bitte an die Bundesregierung (BR-Drs. 633/26). Den Stand der Reformdebatte beschreibt die Seite Reform der Statusfeststellung.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Bis wann gilt die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV?
Nach geltendem Wortlaut entsteht ohne Feststellung einer Beschäftigung bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht; bei festgestellter Beschäftigung tritt Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein (gesetze-im-internet.de). Ursprünglich galten der 31.12.2026 und der 01.01.2027. Verlängert wurde durch Art. 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107 (BT-Drs. 21/4522; recht.bund.de).
Gilt § 127 SGB IV auch für private Bildungsträger?
Ja. Die Regel knüpft an die Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 SGB VI an, nicht an einen bestimmten Trägertyp. Die Deutsche Rentenversicherung nennt neben Hochschulen, Fachschulen und Volkshochschulen ausdrücklich auch private Bildungseinrichtungen (DRV-FAQ). Auf andere Tätigkeiten als Lehrtätigkeiten will die Bundesregierung die Regel nicht ausweiten (BT-Drs. 21/4263).
Gilt die Übergangsregelung rückwirkend ab dem Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022?
Nein, einen solchen Stichtag gibt es nicht. Die Regel gilt ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, auch für Tätigkeiten vor ihrem Inkrafttreten am 01.03.2025 (DRV-FAQ; SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger sind Bescheide, die vor dem 01.03.2025 bestandskräftig wurden, nicht erfasst.
Werden bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge erstattet?
Nein. Nach den Hinweisen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommt eine Erstattung nicht in Betracht (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Rentenversicherungsbeiträge, die eine Lehrkraft vor dem 01.03.2025 als Selbstständige gezahlt hat, gelten nach § 127 Abs. 3 SGB IV als zu Recht entrichtet.
Wird die Übergangsregelung noch einmal verlängert?
Das ist offen. Bayern hat am 28.10.2026 im Bundesrat einen Entschließungsantrag eingebracht, der unter anderem eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre fordert; er soll laut Antrag in der Sitzung am 20.11.2026 auf die Tagesordnung und anschließend in die Ausschüsse. Eine Entschließung wäre nur eine Bitte an die Bundesregierung (BR-Drs. 633/26). Die verbreitete Aussage, es werde vorerst keine weiteren Verlängerungen geben, ist in keiner Primärquelle belegt.
Quellen dieser Seite
- § 127 SGB IV, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- buzer.de, § 127 SGB IV mit Änderungshistorie buzer.de
- BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026 (recht.bund.de) recht.bund.de
- BGBl. 2025 I Nr. 63 vom 28.02.2025 (recht.bund.de) recht.bund.de
- BT-Drs. 20/14744, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 29.01.2025 dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/4522, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 04.03.2026 dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/4523, Bericht des Haushaltsausschusses, 04.03.2026 dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/4263, Antwort der Bundesregierung vom 19.02.2026 dserver.bundestag.de
- BR-Drs. 577/24 (Beschluss), Entschließung des Bundesrates vom 14.02.2025 dserver.bundestag.de
- BR-Drs. 633/26, Entschließungsantrag des Freistaats Bayern, 28.10.2026 dserver.bundestag.de
- DRV, Pressemeldung zur Zustimmung des Bundesrates, 14.02.2025 deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber (aktualisiert 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV-FAQ, Wissenswertes zur Übergangsregelung (Stand 01.04.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV-Lexikon, Dozenten und Lehrbeauftragte deutsche-rentenversicherung.de
- SV-Spitzenorganisationen, Besprechungsergebnis vom 21.05.2025, TOP 1 (Spiegelung selbststaendigen.info) selbststaendigen.info
- Besprechungsergebnis vom 21.05.2025, öffentlicher Teil (informationsportal.de) informationsportal.de
- § 7a SGB IV, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- Formulierungshilfe Übergangsregelung, Dateidatum 12.12.2024 (veröffentlicht vom DVV) volkshochschule.de
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (bsg.bund.de) bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (Volltext via rewis.io) rewis.io
- BSG, Terminbericht zu B 12 BA 12/24 R vom 23.07.2026 bsg.bund.de
- Bayerischer Landkreistag, VWI vom 05.02.2025 bay-landkreistag.de
- Haufe Online-Redaktion, 31.03.2026 haufe.de
- Noerr, 10.03.2026 (englisch) noerr.com
- VIBSS (Landessportbund NRW), Honorarverträge mit Übungsleitungen vibss.de
- Handelskammer Hamburg, Übergangsregelung Honorardozenten (aktualisiert 10.07.2026) handelskammer-hamburg.de
- NWB Experten-Blog, 04.12.2025 (zu LSG Niedersachsen-Bremen, L 2 BA 24/25) nwb-experten-blog.de
- GÖRG Legal Update, 28.01.2026 (PDF) goerg.de
- BT-Drs. 21/3681, Antwort der Bundesregierung vom 13.01.2026 dserver.bundestag.de
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6 - 3000 - 029/25 bundestag.de
- LOHN + GEHALT, 13.10.2026 lohnundgehalt-magazin.de