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Grundlagen

Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte: § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und der Unterschied zur Beschäftigung

Auch eine tatsächlich selbstständige Lehrkraft ist nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt; die Beiträge trägt sie allein. Ist sie dagegen beschäftigt, schuldet der Bildungsträger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Norm begründet nach dem Bundessozialgericht keine Vermutung, dass Lehrkräfte selbstständig sind.

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Was § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI regelt

Selbstständige Lehrkräfte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt das für selbstständig tätige „Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen“ (§ 2 SGB VI). Geringfügig Beschäftigte gelten insoweit nicht als Arbeitnehmer (§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Wer allein unterrichtet oder nur Minijobber beschäftigt, ist also kraft Gesetzes versicherungspflichtig.

Der Begriff ist weit. Zur Tätigkeit von Lehrern im Sinne von § 2 SGB VI gehören nach den Materialien zu § 127 SGB IV die Vermittlung von Wissen und die Anleitung praktischer Tätigkeiten (Formulierungshilfe; SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 2026 18,6 % (Haufe). Selbstständige Lehrkräfte zahlen ihn nach Kanzleiangaben grundsätzlich in voller Höhe selbst (Kleeberg).

Offen Bemessungsgrundlage, Regelbeitrag und Befreiungsmöglichkeiten für selbstständige Lehrkräfte sind auf dieser Seite nicht behandelt.

Wer die Beiträge zahlt und trägt

Der Unterschied zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung entscheidet darüber, wer die Beiträge schuldet. Selbstständige Lehrkräfte in der Rentenversicherungspflicht tragen ihre Beiträge selbst. Bei einer Beschäftigung tragen Versicherte und Arbeitgeber die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte (BSG-Pressemitteilung 31/2024).

Ist eine Lehrkraft beschäftigt, zahlt der Bildungsträger als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 28d SGB IV). Die Zahlung des Beschäftigtenanteils gilt als aus dem Vermögen der Beschäftigten erbracht (§ 28e SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil kann der Träger nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt zurückholen. Ein unterbliebener Abzug darf nur „bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden“, danach nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Bei Nachforderungen für zurückliegende Jahre trägt der Träger den Arbeitnehmeranteil deshalb meist selbst (Nachforderung und Haftung).

Ableitung der Redaktion Wirtschaftlich ist die Abgrenzung für Bildungsträger entscheidend. Bei echter Selbstständigkeit fallen für die Rentenversicherung der Lehrkraft keine Arbeitgeberbeiträge an. Bei Beschäftigung schuldet der Träger den gesamten Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dass eine Lehrkraft eigene Rentenbeiträge zahlt, ersetzt keine Klärung des Status.

Keine Vermutung für Selbstständigkeit

Aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI folgt nicht, dass Lehrkräfte im Zweifel selbstständig sind. Im Herrenberg-Urteil leitete das BSG aus § 2 SGB VI nur ab, dass Lehrkräfte beschäftigt, aber auch selbstständig sein können (gesetze.co, B 12 R 3/20 R, RdNr 15). Am 05.11.2024 stellte es klar: „Daraus folgt lediglich, dass diese Ausübungsform des Berufs anerkannt ist“; Lehrkräfte seien je nach den Umständen des Einzelfalls selbstständig oder beschäftigt. Mit der Formulierung von 2022, Lehrkräfte seien „grundsätzlich“ abhängig beschäftigt, könnten „aber auch“ selbstständig sein, sei keine Regel-Ausnahme-Aussage gemeint gewesen (BSG, B 12 BA 3/23 R). Am 23.07.2026 bestätigte der Senat: Aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich nichts anderes, Lehrkräfte sind je nach Einzelfall selbstständig oder beschäftigt (BSG, Terminbericht B 12 BA 12/24 R). Welche Umstände den Ausschlag geben, zeigt die Seite Kriterien.

Zusammenhang mit der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV

Die Übergangsregelung verknüpft beide Welten: Wer ihr zustimmt, wird bis Ende 2027 wie eine selbstständige Lehrkraft behandelt. Nach § 127 Abs. 2 SGB IV „gelten ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2027 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch“, sofern die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt (§ 127 SGB IV). Für Lehrkräfte, die als Selbstständige unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen würden, gelten bis 31.12.2027 dessen Regeln entsprechend (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Für die zustimmende Lehrkraft hat das Folgen: „Lehrkräfte müssen sich daher bei der Rentenversicherung melden“ und bei bestehender Versicherungspflicht Beiträge zahlen (DRV). Ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gilt die Meldepflicht nach § 190a SGB VI, und die Beiträge zahlt sie selbst (SV-Spitzenorganisationen). Die Beitragspflicht beginnt am 01.03.2025, auch wenn die Zustimmung später erteilt wird (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Vor dem 01.03.2025 als selbstständige Lehrkraft gezahlte Pflichtbeiträge gelten als zu Recht entrichtet (§ 127 Abs. 3 SGB IV), eine Erstattung kommt nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht in Betracht (SV-Spitzenorganisationen). Mit der Zustimmung verzichtet die Lehrkraft laut DRV auf den Schutz, den die Sozialversicherung Beschäftigten bietet (DRV). Die fingierte Selbstständigkeit endet am 31.12.2027 (DRV-FAQ). Danach gilt wieder das allgemeine Recht: Beschäftigung oder echte Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Einzelheiten: Übergangsregelung und Zustimmungserklärung.

Offen Der BMAS-Referentenentwurf vom 26.03.2026 sieht eine optionale „neue Selbständigkeit“ vor, mit Rentenversicherungspflicht auf 90 % der Vergütung; der Auftraggeber würde melden und die Beiträge abführen, tragen würden sie laut Entwurf allein die neuen Selbstständigen; Inkrafttreten wäre der 01.01.2028 (Referentenentwurf). Ein Kabinettsbeschluss ist bis Mitte Oktober 2026 nicht belegt (Lobbyregister, 12.10.2026). Mehr unter Reform der Statusfeststellung.

Vergleich: beschäftigte und selbstständige Lehrkraft

Merkmal Beschäftigte Lehrkraft Selbstständige Lehrkraft
Rechtsgrundlage Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
Voraussetzung Eingliederung, Weisungen, kein Unternehmerrisiko (Kriterien) kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer; Minijobber zählen nicht (§ 2 SGB VI)
Erfasste Zweige Gesamtsozialversicherungsbeitrag: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 28d SGB IV) Rentenversicherung (übrige Zweige hier nicht behandelt)
Wer zahlt Bildungsträger als Arbeitgeber (§ 28e SGB IV) Lehrkraft
Wer trägt grundsätzlich je zur Hälfte (BSG-PM) Lehrkraft allein (BSG-PM)
Arbeitnehmeranteil nachholen nur per Lohnabzug, bei den drei nächsten Zahlungen (§ 28g SGB IV) entfällt
Kontrolle und Meldung Meldungen des Arbeitgebers, Betriebsprüfung mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV) Meldung der Lehrkraft bei der Rentenversicherung
Fehleinstufung Träger schuldet nachträglich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, ggf. plus Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) keine Arbeitgeberbeiträge, solange die Selbstständigkeit trägt
Übergangszeit bis 31.12.2027 bei Parteiwillen und Zustimmung keine Beitragspflicht aus Beschäftigung; Lehrkraft gilt als selbstständig (§ 127 SGB IV) keine Änderung

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss eine selbstständige Lehrkraft in die Rentenversicherung einzahlen?

Ja, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Geringfügig Beschäftigte zählen dabei nicht als Arbeitnehmer (§ 2 SGB VI).

Wer zahlt die Rentenbeiträge einer selbstständigen Lehrkraft?

Die Lehrkraft selbst und allein. Bei einer Beschäftigung tragen Versicherte und Arbeitgeber die Beiträge dagegen grundsätzlich je zur Hälfte (BSG-Pressemitteilung 31/2024), und der Bildungsträger zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV).

Ist eine Lehrkraft, die selbst Rentenbeiträge zahlt, damit sicher selbstständig?

Nein. Aus § 2 SGB VI folgt nach dem BSG nur, dass selbstständige Lehrtätigkeit als Ausübungsform des Berufs anerkannt ist; ob eine Lehrkraft selbstständig oder beschäftigt ist, hängt vom Einzelfall ab (BSG, B 12 BA 3/23 R). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich nach den Kriterien der Abgrenzung.

Was ändert die Zustimmung nach § 127 SGB IV an der Rentenversicherung der Lehrkraft?

Liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Lehrkraft vom 01.03.2025 bis 31.12.2027 als selbstständige Lehrkraft im Sinne des SGB VI (§ 127 SGB IV). Ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer muss sie sich bei der Rentenversicherung melden und Beiträge ab 01.03.2025 selbst zahlen, auch wenn sie erst später zugestimmt hat (DRV; Besprechungsergebnis 21.05.2025).

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