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Hochschulen und Lehrbeauftragte nach dem Herrenberg-Urteil

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wenden das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) ausdrücklich auch auf Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen an. Ob der Lehrauftrag als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art eine andere Beurteilung trägt, ist offen; ein BSG-Urteil zu Lehrbeauftragten wurde nicht gefunden. Universitäten verwenden eigene Formulare für die Zustimmung nach § 127 SGB IV; die Wissenschaftsministerkonferenz plante laut miz.org am 26.03.2026 eine Bundesratsinitiative für Lehrbeauftragte.

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Begriffe: Lehrbeauftragte und Lehrauftrag

An Hochschulen heißen Honorarlehrkräfte Lehrbeauftragte, ihre Tätigkeit Lehrauftrag. Für die Erklärung nach § 127 SGB IV verwenden Hochschulen Bezeichnungen wie „Zustimmungserklärung Lehrbeauftragte“ oder „Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit“ (Uni Passau; Uni Würzburg). Die DRV führt die Gruppe in ihrem Lexikon unter „Dozenten und Lehrbeauftragte“ (DRV-Lexikon). Wie die Bundesregierung im September 2024 die Auslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wiedergab, fallen Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Dozierende an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen unter die Maßstäbe des Herrenberg-Urteils (BT-Drs. 20/12811; hib 608/2024); auch die DRV-FAQ (Stand 01.04.2026) zählt Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen zum Anwendungsbereich der Übergangsregelung (DRV-FAQ).

Laut GEW arbeiten an deutschen Hochschulen über 90.000 Lehrbeauftragte, ihre Zahl habe sich in 15 Jahren mehr als verdoppelt. Das ist eine Gewerkschaftsangabe, keine amtliche Statistik; die Seite ist undatiert, das Bezugsjahr unklar (GEW).

Der Lehrauftrag als öffentlich-rechtliches Verhältnis

Der Lehrauftrag ist nach Darstellung der GEW ein „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art“, für das keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden (GEW). An Musikhochschulen werden Lehraufträge laut Deutscher Jazzunion meist per Verwaltungsakt erteilt, sodass der Weg zum Arbeitsgericht entfällt; Nordrhein-Westfalen zahlt nach derselben Quelle Sozialversicherungsbeiträge auf künstlerische Lehraufträge (Stand 07/2024) (Jazzunion).

In der Literatur wird vorgeschlagen, den Lehrauftrag landesrechtlich ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art auszugestalten, zum Beispiel nach § 43 HG NRW; der Vorschlag stammt von Wank und wird bei Höser referiert (Höser, 11/2025). Nach demselben Beitrag (Stand November 2025) lehnte die DRV eine Sonderregel nur für nebenberufliche Tätigkeit ab, ebenso das 2024 vom Verband der Privaten Hochschulen vorgeschlagene Kriterium einer anderweitigen Altersvorsorge.

Offen Ob die öffentlich-rechtliche Form des Lehrauftrags die Statusprüfung nach § 7 SGB IV ersetzt oder nur ein Gesichtspunkt in der Gesamtwürdigung ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Ein BSG-Urteil zu Hochschul-Lehrbeauftragten wurde nicht gefunden; die Spitzenorganisationen wenden die Herrenberg-Maßstäbe auf Lehrbeauftragte an.

Länderinitiativen: Wissenschaftsministerkonferenz und Bundesrat

Die Wissenschaftsministerkonferenz befasste sich laut einem Bericht auf miz.org am 26.03.2026 mit den Folgen des Urteils und plante eine Bundesratsinitiative in Form eines Entschließungsantrags, damit Hochschulen eine verlässliche Grundlage für Lehraufträge erhalten (miz.org). Bayerns Minister Blume forderte: „Bereichsausnahmen müssen in der Sozialversicherung verankert werden.“ Brandenburgs Ministerin Schüle wertete die Verlängerung des § 127 SGB IV als Zeitgewinn, der das zugrunde liegende Problem nicht löse (ebd.).

Der Bundesrat hatte bereits am 14.02.2025 mit der Entschließung „Handlungs- und Rechtssicherheit für den Einsatz von selbständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in Bildung, Weiterbildung, Kulturbetrieb und an Hochschulen“ die Bundesregierung um eine Lösung gebeten (BR-Drs. 577/24(B)). Am 28.10.2026 legte Bayern einen weiteren Entschließungsantrag vor (BR-Drs. 633/26, vorgesehen für die 1070. Sitzung am 20.11.2026). Er nennt Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie Kunst- und Musikhochschulen und bezieht Lehrbeauftragte ausdrücklich ein. Der Bundesrat soll die Bundesregierung um drei Dinge bitten: die Abgrenzung von selbstständiger und abhängiger Lehrtätigkeit gesetzlich zu konkretisieren, nebenberufliche Lehrtätigkeit dauerhaft von der Sozialversicherung freizustellen und den Zeitraum des § 127 SGB IV um mindestens zwei Jahre zu verlängern (BR-Drs. 633/26). Eine eigene Regel für Lehrkräfte oder Lehrbeauftragte sieht der BMAS-Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 26.03.2026 nicht vor (Referentenentwurf).

Offen Der bayerische Antrag erwähnt die Wissenschaftsministerkonferenz nicht; ob deren geplante Initiative darin aufgegangen ist, bleibt ebenso offen wie die Entscheidung des Bundesrats. Auch ein Beschluss am 20.11.2026 würde nichts unmittelbar ändern: Er hätte nur die Wirkung einer Bitte an die Bundesregierung. Zum Stand: Reform der Statusfeststellung.

Zustimmungsformulare der Hochschulen

Mehrere Universitäten verwenden eigene Formulare für die Zustimmung der Lehrkraft nach § 127 SGB IV; ein amtliches Muster gibt es nicht (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025).

Hochschule Bezeichnung Zeitbezug laut Titel Hinweis
Universität Passau Zustimmungserklärung Lehrbeauftragte Wintersemester 2026/27 Formular eines Fakultätsdekanats
Universität Würzburg Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit erforderlich ab Wintersemester 2025/26 vor der Verlängerung entstanden, Fristangaben ggf. überholt

In ihren Hinweisen vom 21.05.2025, deren Fristangaben durch die Verlängerung überholt sind, ordnen die Spitzenorganisationen die Zustimmung jeweils einem bestimmten Vertrag zu. Für einen Rahmenvertrag reicht danach eine einzige Erklärung, solange seine Laufzeit gleich bleibt; nachholen lässt sich die Zustimmung ebenfalls (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025). Einzelheiten und strittige Punkte: Zustimmungserklärung.

Ableitung der Redaktion Beide Formulare knüpfen an Semester an. Ein Lehrauftrag im Wintersemester 2026/27 reicht über den Jahreswechsel in das Verlängerungsjahr 2027. Ob eine früher erteilte Zustimmung diesen Zeitraum abdeckt, ist amtlich nicht geklärt; das Passauer Formular ist ausdrücklich auf dieses Semester bezogen.

Welche Konstellationen als sensibel gelten

Rödl & Partner nennt für Hochschulen Honorar-, Lehr-, Klinik-, Forschungs- und Kooperationsmodelle als relevant. Als besonders sensibel gelten Modelle, in denen die Hochschule Räume, Geräte, Systeme oder Personal stellt; der Vertrag allein entscheidet nicht (Rödl & Partner, 24.06.2026). Die Kanzlei stützt sich auf ein BSG-Urteil vom 13.11.2025, das sie als B 12 BA 4/23 R zitiert; gefunden wurde zu diesem Datum das Urteil B 12 BA 2/23 R zu einem Simulator-Fluglehrer. Darin war die Lehre „essentieller und notwendig-integraler Bestandteil“ der Dienstleistungen des Auftraggebers, und der Instruktor war trotz Weisungsfreiheit bei der Durchführung beschäftigt; die Versicherungspflicht schob § 127 SGB IV hinaus (BSG, B 12 BA 2/23 R, via rewis.io).

Ableitung der Redaktion Weil Lehre zu den Kernaufgaben einer Hochschule gehört, ließe sich dieser Gedanke auf Lehraufträge übertragen. Ob Gerichte das tun, ist offen; zu Lehrbeauftragten wurde kein Urteil gefunden. Welche Indizien Prüfer laut DRV heranziehen: Kriterien; Fragen zur Selbstorientierung: Orientierungsfragen; Modelle im Vergleich: Lösungsmodelle.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Gilt das Herrenberg-Urteil für Lehrbeauftragte an Hochschulen?

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gehen davon aus; laut Bundesregierung nennen sie Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Dozierende an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen ausdrücklich (BT-Drs. 20/12811). Ein BSG-Urteil zu Hochschul-Lehrbeauftragten wurde bis 03.11.2026 nicht gefunden; ob für sie Besonderheiten gelten, ist offen.

Ist ein Lehrauftrag ein Arbeitsverhältnis?

Nach Darstellung der GEW ist der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, für das keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden (GEW). Ob diese Form die sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung verdrängt, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

Brauchen Lehrbeauftragte eine Zustimmungserklärung nach § 127 SGB IV?

Die Übergangsregelung gilt für Lehrtätigkeiten auch an Universitäten und Hochschulen (DRV-FAQ). Ein amtliches Muster gibt es nicht; Hochschulen verwenden eigene Formulare, etwa die Universität Passau für das Wintersemester 2026/27 (Uni Passau).

Was plant die Wissenschaftsministerkonferenz zu Lehrbeauftragten?

Laut miz.org plante sie am 26.03.2026 eine Bundesratsinitiative in Form eines Entschließungsantrags, um Hochschulen eine verlässliche Grundlage für Lehraufträge zu verschaffen (miz.org). Ob und in welcher Form sie eingebracht wurde, ist in den ausgewerteten Quellen nicht dokumentiert; der bayerische Entschließungsantrag vom 28.10.2026 (BR-Drs. 633/26) erwähnt die Wissenschaftsministerkonferenz nicht.

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