Übergangsregel und Politik
Was ab dem 1. Januar 2028 gilt: Szenarien nach dem Ende der Übergangsregelung
Ohne Anschlussregelung endet am 31.12.2027 die fingierte Selbstständigkeit nach § 127 SGB IV. Ab 01.01.2028 tritt Versicherungspflicht ein, wo ein Versicherungsträger eine Beschäftigung festgestellt hat; alle übrigen Honorarverhältnisse beurteilen sich wieder allein nach § 7 Abs. 1 SGB IV und damit nach den Maßstäben des Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts (28.06.2022, B 12 R 3/20 R). Ob bis dahin eine Reform oder eine weitere Verlängerung kommt, ist offen.
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Was ab 01.01.2028 ohne Anschlussregel gilt
Kommt bis Ende 2027 keine neue gesetzliche Regelung, endet die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV am 31.12.2027. Die DRV formuliert knapp: „Die fingierte Selbstständigkeit endet zum 31. Dezember 2027.“ Weitere Aussagen zur Zeit danach macht sie nicht (DRV-FAQ). Aus dem Gesetz ergeben sich zwei Gruppen (§ 127 SGB IV):
| Konstellation | Rechtsfolge ab 01.01.2028 ohne Anschlussregel |
|---|---|
| Ein Versicherungsträger hat eine Beschäftigung festgestellt, die Voraussetzungen von § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV lagen vor | Versicherungspflicht tritt „erst ab dem 1. Januar 2028“ ein, also an diesem Tag kraft Gesetzes |
| Keine Feststellung, Schutz nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV | Der Schutz endet am 31.12.2027; danach gilt allein die allgemeine Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV |
Maßstab der allgemeinen Abgrenzung sind die Kriterien, die das Bundessozialgericht seit dem Herrenberg-Urteil anlegt und die die SV-Spitzenorganisationen im Indizienkatalog vom 04.05.2023 zusammengefasst haben (siehe Kriterien).
Ableitung der Redaktion Für Honorarverträge, die über den 31.12.2027 hinaus fortgeführt werden und nach § 7 Abs. 1 SGB IV als Beschäftigung zu werten sind, gelten ab 01.01.2028 wieder die üblichen Beitrags- und Haftungsfolgen (siehe Nachforderung und Haftung). Auch die fingierte Rentenversicherungspflicht der Lehrkraft als Selbstständige nach § 127 Abs. 2 SGB IV endet; danach liegt entweder eine Beschäftigung vor oder eine echte Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Was für die Zeit bis 31.12.2027 bleibt
Die Zeiträume bis 31.12.2027 bleiben nach dem Wortlaut von § 127 Abs. 1 SGB IV geschützt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit bei Vertragsschluss und Zustimmung der Lehrkraft (§ 127 SGB IV). Die DRV knüpft die fingierte Selbstständigkeit zusätzlich daran, dass die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird (DRV). Nicht erfasst sind nach Auffassung der SV-Spitzenorganisationen Bescheide, die vor dem 01.03.2025 bestandskräftig wurden (Ziff. 1.3).
Ableitung der Redaktion Weil § 127 Abs. 1 SGB IV die Versicherungspflicht „erst ab“ 01.01.2028 eintreten lässt, entsteht für Zeiträume bis 31.12.2027 bei erfüllten Voraussetzungen auch nach 2028 keine Nachforderung aus einer Beschäftigung. Ob eine Zustimmung wirksam und für 2027 ausreichend ist, ist teils strittig (siehe Zustimmung der Lehrkraft).
Drei Szenarien nach dem Stand vom 03.11.2026
Welche Rechtslage am 01.01.2028 gilt, hängt von der Gesetzgebung der nächsten Monate ab. Drei Entwicklungen sind belegt; welche eintritt, ist offen.
| Szenario | Belegter Stand | Was das bedeuten würde |
|---|---|---|
| 1. Keine Anschlussregel | Geltendes Recht. Ein Entwurf für eine Anschlussregel zu § 127 SGB IV ist nicht belegt; auch der Referentenentwurf enthält keine (Referentenentwurf) | Rechtsfolgen wie oben |
| 2. Referentenentwurf „neue Selbständigkeit“ tritt wie geplant am 01.01.2028 in Kraft | BMAS-Entwurf, Bearbeitungsstand 26.03.2026; ein Kabinettsbeschluss ist nicht belegt, das Lobbyregister verzeichnet am 12.10.2026 weiterhin nur den Referentenentwurf (RV0029013) | Zusätzlich zur allgemeinen Abgrenzung eine optionale Selbstständigkeit nach § 7 Abs. 5 SGB IV-E mit Rentenversicherungspflicht auf 90 % der Vergütung; der Auftraggeber meldet und führt die Beiträge ab, tragen würde sie laut Entwurfsbegründung allein die oder der Selbstständige; keine Sonderregel für Lehrkräfte |
| 3. Weitere Verlängerung von § 127 SGB IV | Bayern fordert in BR-Drs. 633/26 (28.10.2026) eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre; beantragt ist die Aufnahme in die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 20.11.2026, danach die Beratung in den Ausschüssen (BR-Drs. 633/26) | Die Entschließung wäre eine Bitte an die Bundesregierung, kein Gesetz; Ausgang offen |
Die Aussage, es werde vorerst keine weiteren Verlängerungen geben, ist in keiner Primärquelle belegt. Noerr weist darauf hin, dass weitere Verlängerungen Jahr für Jahr nicht gesichert sind (Noerr, 10.03.2026). Einzelheiten zu Entwurf und Bayern-Initiative stehen auf der Seite Reform der Statusfeststellung.
Fristen bis 2028
Vor dem 01.01.2028 liegen zwei Zwischentermine, die für Bildungsträger relevant sind:
| Datum | Ereignis | Quelle |
|---|---|---|
| 20.11.2026 | 1070. Sitzung des Bundesrates; Bayerns Entschließungsantrag BR-Drs. 633/26 soll auf die Tagesordnung und anschließend in die Ausschüsse | BR-Drs. 633/26 |
| 30.06.2027 | § 7a Abs. 4a bis 4c SGB IV (Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn, Gruppenfeststellung für gleichartige Verträge) treten mit Ablauf des Tages außer Kraft (§ 7a Abs. 7 SGB IV) | § 7a SGB IV |
| 31.12.2027 | Ende der fingierten Selbstständigkeit | § 127 SGB IV |
| 01.01.2028 | Versicherungspflicht bei festgestellter Beschäftigung; geplantes Inkrafttreten des Referentenentwurfs | § 127 SGB IV; Referentenentwurf |
Der Referentenentwurf würde Prognose- und Gruppenfeststellung entfristen; dieser Teil soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Referentenentwurf, Art. 4). Solange er nicht beschlossen ist, gilt der 30.06.2027. Mehr dazu unter Statusfeststellungsverfahren.
Was Fachleute für die Zeit ab 2028 erwarten
Eine amtliche Aussage von BMAS oder Sozialversicherungsträgern zum Vorgehen ab 01.01.2028, etwa zu Prüfschwerpunkten, haben wir nicht gefunden. Die folgenden Einschätzungen stammen von Kanzleien, Fachmedien und Verbänden:
- ETL Rechtsanwälte erwartet: „Die Sozialversicherungsträger prüfen entsprechende Konstellationen intensiv nach Auslaufen der Übergangsregelung.“ (ETL, 19.03.2026)
- KPMG Law schreibt, die Behörden prüften ab 01.01.2028, ob die dann geltenden Regeln für selbstständige Lehrkräfte erfüllt sind. Die DRV prüfe häufiger und künftig mit dem KI-Werkzeug „KIRA“ (KPMG Law). Diese Angabe zu KIRA ist eine Einzelquelle; bestätigt hat sie die DRV in den ausgewerteten Quellen nicht.
- Noerr weist darauf hin, dass selbstständig tätige Lehrkräfte ab 2028 als Beschäftigte eingestuft werden könnten, mit Statusverfahren nach den Herrenberg-Maßstäben (Noerr). Ähnlich rät RA Daniel Happ in IWW, die Zeit bis 31.12.2027 für die Anpassung von Verträgen zu nutzen (IWW, 18.05.2026).
- KOMMUNAL hielt im Juni 2026 fest: „Derzeit kann niemand verlässlich einschätzen, wie Honorarkräfte ab 2028 sozialversicherungsrechtlich eingeordnet werden.“ Schwierigkeiten erwartet der Beitrag vor allem für finanziell belastete Kommunen und kleinere private Bildungsträger (KOMMUNAL, 23.06.2026).
- Der Bayerische Handwerkstag und der Bayerische Volkshochschulverband befürchten ab 2028 einen Rückgang des Kursangebots um mehr als 50 % (PM, 25.06.2026); das ist eine Verbandseinschätzung.
Welche Modelle Bildungsträger für die Zeit ab 2028 diskutieren, vergleicht die Seite Lösungsmodelle.
Offen: Verträge, die über den Stichtag laufen
Wie Rahmen- und Dauerverträge zu behandeln sind, die unverändert über den 31.12.2027 hinaus laufen, ist ungeklärt; eine Verlautbarung der Sozialversicherungsträger dazu haben wir nicht gefunden. Für die Zeit bis 2027 halten die SV-Spitzenorganisationen bei Rahmenverträgen eine Zustimmung für ausreichend, solange die Laufzeit unverändert bleibt (SV-Spitzenorganisationen, 21.05.2025).
Offen Ob für einen Vertrag, der vor 2028 beginnt und danach endet, ab 01.01.2028 allein § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich ist oder Übergangsfragen entstehen, ist nicht beantwortet. Das betrifft etwa Lehrgänge, die 2027 beginnen. Stand der Prüfung: 03.11.2026.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Müssen Bildungsträger nach 2027 Beiträge für die Übergangszeit nachzahlen?
Nach dem Wortlaut von § 127 Abs. 1 SGB IV tritt Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein; ohne Feststellung entsteht bis 31.12.2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aus einer Beschäftigung (gesetze-im-internet.de). Daraus folgt nach unserer Ableitung, dass für die Zeit bis 31.12.2027 keine Nachforderung entsteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren und die Tätigkeit unverändert ausgeübt wurde.
Was gilt ab 01.01.2028 für Honorarlehrkräfte ohne festgestellte Beschäftigung?
Ohne Anschlussregel gilt dann wieder allein die allgemeine Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV, also die Maßstäbe, die das BSG seit dem Herrenberg-Urteil anlegt (gesetze-im-internet.de). Die DRV sagt dazu nur, dass die fingierte Selbstständigkeit zum 31.12.2027 endet (DRV-FAQ).
Kommt eine Anschlussregelung für Lehrkräfte nach 2027?
Das ist offen. Der Referentenentwurf zur Statusfeststellung (federführend BMAS, Bearbeitungsstand 26.03.2026) soll am 01.01.2028 in Kraft treten, enthält aber keine Sonderregel für Lehrkräfte (Referentenentwurf); ein Kabinettsbeschluss ist bis 03.11.2026 nicht belegt (Lobbyregister, 12.10.2026). Bayern fordert im Bundesrat eine Verlängerung von § 127 SGB IV um mindestens zwei Jahre (BR-Drs. 633/26).
Was ändert sich schon zum 30.06.2027?
Nach geltender Fassung treten mit Ablauf des 30.06.2027 die Prognoseentscheidung und die Gruppenfeststellung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Abs. 4a bis 4c SGB IV) außer Kraft (§ 7a SGB IV). Der Referentenentwurf würde diese Instrumente entfristen.
Quellen dieser Seite
- § 127 SGB IV, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- § 7a SGB IV, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- DRV-FAQ, Wissenswertes zur Übergangsregelung (Stand 01.04.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber (aktualisiert 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- SV-Spitzenorganisationen, Besprechungsergebnis vom 21.05.2025, TOP 1 (Spiegelung selbststaendigen.info) selbststaendigen.info
- BMAS, Referentenentwurf zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus, Bearbeitungsstand 26.03.2026 (PDF via Table.Media) table.media
- Lobbyregister, Regelungsvorhaben RV0029013 (Bayerischer Handwerkstag), Stand 12.10.2026 lobbyregister.bundestag.de
- BR-Drs. 633/26, Entschließungsantrag des Freistaats Bayern, 28.10.2026 dserver.bundestag.de
- ETL Rechtsanwälte, 19.03.2026, aktualisiert 30.03.2026 etl-rechtsanwaelte.de
- KPMG Law, Stand 17.03.2026 kpmg-law.de
- Noerr, 10.03.2026 (englisch) noerr.com
- IWW LGP, RA Daniel Happ, 18.05.2026 iww.de
- KOMMUNAL, Dr. Tobias Schröter, 23.06.2026 kommunal.de
- Pressemitteilung BHT/bvv, 25.06.2026 (PDF) vhs-bayern.de