Folgen und Verfahren
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV: Wie die DRV den Status von Lehrkräften klärt
Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag, ob eine Lehrtätigkeit Beschäftigung oder Selbstständigkeit ist. Antragsberechtigt sind die Beteiligten, also auch die Lehrkraft selbst: Im Fall des Herrenberg-Urteils (BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R) hatte die Musikschullehrerin das Verfahren beantragt. Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung treten nach geltender Fassung mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft. Hat ein Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet, was auch bei einer Betriebsprüfung der Fall sein kann, ist der Antrag ausgeschlossen.
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Was das Statusfeststellungsverfahren klärt (§ 7a SGB IV)
Im Statusfeststellungsverfahren können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund „schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen“, ob Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt (§ 7a SGB IV). Die DRV entscheidet „auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles“ (§ 7a Abs. 2 SGB IV); bei Dreiecksverhältnissen prüft sie auch eine Beschäftigung beim Dritten. Zuständig ist die Clearingstelle der DRV Bund (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Die Deutsche Jazzunion fasst den Kern so: Geprüft werde „nicht die Person, sondern die Art der Tätigkeit“ (Jazzunion, 07/2024). Maßstab für Lehrkräfte sind die Indizien, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 04.05.2023 festgelegt haben (Kriterien).
Auch die Lehrkraft kann den Antrag stellen: der Herrenberg-Fall
Im Herrenberg-Fall beantragte die Lehrkraft, eine Musikschullehrerin, die Statusfeststellung selbst (BSG, B 12 R 3/20 R). Der Rentenversicherungsträger stellte mit Bescheid vom 12.12.2014 Versicherungspflicht fest, die Musikschulträgerin klagte. Das SG Stuttgart wies die Klage am 21.12.2017 ab, das LSG Baden-Württemberg verneinte die Versicherungspflicht am 17.09.2019, und das BSG hob dieses Urteil am 28.06.2022 für die streitigen Zeiträume bis 31.07.2015 weitgehend auf (BSG, B 12 R 3/20 R). Zwischen Bescheid und BSG-Urteil lagen rund siebeneinhalb Jahre. Für Bildungsträger folgt daraus: Ein Statusverfahren kann auch von einer Honorarkraft ausgelöst werden, nicht nur durch eine Betriebsprüfung.
Prognoseentscheidung vor Beginn der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV)
Die Prognoseentscheidung ermöglicht auf Antrag der Beteiligten eine Statusentscheidung, bevor die Tätigkeit beginnt. „Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen.“ Ändern sich die Vereinbarungen oder die Umstände bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, ist das unverzüglich mitzuteilen; bei einer wesentlichen Änderung hebt die DRV die Entscheidung auf (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Nach § 7a Abs. 6 SGB IV gilt: „Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung.“
Gruppenfeststellung für gleichartige Verträge (§ 7a Abs. 4b und 4c SGB IV)
Hat die DRV in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus entschieden, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zum Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen, also solchen, die nach Art und Ausübungsumständen übereinstimmen und auf einheitlichen Verträgen beruhen. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses „hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen“ (§ 7a Abs. 4b SGB IV). Hat die DRV darin Selbstständigkeit angenommen und stellt ein Versicherungsträger später für ein gleiches Auftragsverhältnis doch eine Beschäftigung fest, tritt die Versicherungspflicht nach Abs. 4c erst mit Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die beschäftigte Person für die Zwischenzeit eine Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 hat. Das gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Für Bildungsträger mit einheitlichen Dozentenverträgen kann eine gutachterliche Äußerung so viele gleichartige Verträge zugleich erfassen.
Prognose- und Gruppenfeststellung enden mit Ablauf des 30.06.2027
Nach § 7a Abs. 7 SGB IV treten Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4a bis 4c und Abs. 6 Satz 2 „mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft“ (§ 7a SGB IV). Betroffen sind damit die Prüfung einer Beschäftigung beim Dritten in Dreiecksverhältnissen (Abs. 2 Satz 2 und 3), die Prognoseentscheidung und die Gruppenfeststellung (Abs. 4a bis 4c) sowie die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren (Abs. 6 Satz 2). Die DRV musste dem BMAS bis 31.12.2025 einen Erfahrungsbericht vorlegen; dessen Inhalt hat die Redaktion nicht ermittelt.
Offen Der BMAS-Referentenentwurf vom 26.03.2026 würde Prognose- und Gruppenfeststellung entfristen; dieser Teil soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Referentenentwurf). Einen Kabinettsbeschluss belegen die ausgewerteten Quellen nicht; das Lobbyregister verzeichnete am 12.10.2026 weiterhin nur den Referentenentwurf (Lobbyregister RV0029013). Mehr unter Reform der Statusfeststellung.
Kein Antrag bei bereits eingeleitetem Verfahren
Der Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger „im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet“ hatte (§ 7a SGB IV). Das kann auch im Rahmen einer Betriebsprüfung der Fall sein. Auch der VdM weist darauf hin, dass das Verfahren bei laufender Betriebsprüfung unter Umständen nicht mehr möglich ist (VdM-FAQ, 16.05.2024). Vor einer Entscheidung kann ein Antrag nach den DVV-Erläuterungen im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen werden (DVV-Erläuterungen, 30.10.2024).
Antrag im ersten Monat: späterer Beginn der Versicherungspflicht (§ 7a Abs. 5 SGB IV)
Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, „gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis“, sofern der Beschäftigte zustimmt und für die Zeit zwischen Aufnahme der Beschäftigung und Entscheidung eine Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird dann erst mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung fällig. Diese Zustimmung ist nicht identisch mit der Zustimmung der Lehrkraft nach § 127 SGB IV.
Zahlen: Verfahren, Ergebnisse, Dauer
Amtliche Zahlen speziell zu Lehrkräften gibt es nicht, weil die DRV-Statistik nicht nach Branchen unterscheidet (BT-Drs. 20/12811). Über alle Branchen nennt die Bundesregierung für optionale Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV:
| Jahr | Verfahren | davon „beschäftigt“ | davon „selbstständig“ | Durchschnittliche Dauer |
|---|---|---|---|---|
| 2021 | 22.033 | 8.998 | 13.035 | 80 Tage |
| 2022 | 17.790 | 6.494 | 11.265 | 92 Tage |
| 2023 | 22.649 | 7.834 | 14.580 | 104 Tage |
| 2024 | 11.510 (nur 1. Halbjahr) | 4.722 | 6.528 | 82 Tage (ganzes Jahr; 1. Halbjahr: 84 Tage) |
| 2025 | keine Angabe gefunden | – | – | 56 Tage |
Quellen: Verfahrenszahlen und Dauer im 1. Halbjahr 2024 BT-Drs. 20/12811; Dauer 2021 bis 2025 BT-Drs. 21/4263 und hib 150/2026.
Gegen Entscheidungen der Clearingstelle gab es nach Angaben der Bundesregierung 2024 3.002 Widersprüche (22 % ganz oder teilweise erfolgreich) und 1.665 Klagen (27 %), 2025 3.265 Widersprüche (20 %) und 1.328 Klagen (31 %) (BT-Drs. 21/4263). Liegen alle Unterlagen bei Antragseingang vor, können Verfahren nach ihren Angaben innerhalb von ein bis zwei Wochen abgeschlossen werden (BT-Drs. 20/12811).
DRV-Selbstcheck Erwerbsstatus: allgemein, nicht für Lehrkräfte
Seit 16.04.2026 bietet die DRV mit dem „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ein Online-Werkzeug zur Einschätzung an, ob jemand selbstständig ist (DRV-Pressemitteilung, 16.04.2026). Der Selbstcheck ist nicht auf Lehrtätigkeiten zugeschnitten; die Pressemitteilung erwähnt Lehrkräfte nicht, und einen bildungsspezifischen Selbstcheck hat die Redaktion nicht gefunden. Das Ergebnis gibt die DRV „ohne rechtliche Bindung“ aus; für eine verbindliche Entscheidung verweist sie auf das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle (DRV-Pressemitteilung, 16.04.2026). Wie er die Herrenberg-Kriterien abbildet, beschreiben die ausgewerteten Quellen nicht. Eine Entscheidung über den Erwerbsstatus trifft ein Versicherungsträger im Verfahren nach § 7a SGB IV oder im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) (§ 28p SGB IV).
Verhältnis zu § 127 SGB IV: Die Clearingstelle entscheidet nur über den Status
Seit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen vom 21.05.2025 entscheidet die Clearingstelle der DRV Bund ausschließlich über den Erwerbsstatus (Besprechungsergebnis 21.05.2025). Ob die Übergangsregelung greift, wird danach geprüft: Die Einzugsstelle klärt Melde- und Beitragspflichten und fragt beim Arbeitgeber, ob eine Zustimmung vorliegt (SV-Spitzenorganisationen, Ziff. 6.1). Lautet die Entscheidung auf Beschäftigung, tritt die Versicherungspflicht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV „erst ab dem 1. Januar 2028 ein“, wenn beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt (§ 127 SGB IV). So entschied das BSG im Fluglehrer-Fall: Beschäftigung ja, Versicherungspflicht aufgeschoben (BSG, 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R).
Strittig Wer Adressat der Zustimmung ist, wenn bereits eine Feststellung vorliegt, beurteilen die Quellen unterschiedlich. Die DRV nennt den Vertragspartner und schreibt, die Rentenversicherung sei nicht der richtige Adressat (DRV); nach der Formulierungshilfe und KPMG Law geht die Zustimmung in diesem Fall an den Versicherungsträger (Formulierungshilfe; KPMG Law). Einzelheiten: Zustimmung der Lehrkraft.
Stärken und Grenzen des Verfahrens
| Belegte Stärken | Belegte Grenzen |
|---|---|
| Verbindliche Entscheidung der DRV; die Kanzlei GÖRG empfiehlt das Verfahren in Zweifelsfällen (GÖRG) | Einzelfallentscheidung auf Grundlage einer Gesamtwürdigung (§ 7a Abs. 2) |
| Prognose vor Tätigkeitsbeginn (Abs. 4a), Gruppenfeststellung für einheitliche Verträge (Abs. 4b) | Abs. 4a bis 4c treten mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (Abs. 7) |
| Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach Abs. 2 und 4a (Abs. 6) | Ausgeschlossen, wenn bereits ein Feststellungsverfahren eingeleitet ist (Abs. 1) |
| Bei Antrag im ersten Monat späterer Beginn der Versicherungspflicht (Abs. 5) | Dauer 2025 im Schnitt 56 Tage (BT-Drs. 21/4263) |
| Eine festgestellte Beschäftigung schließt § 127 SGB IV nicht aus (§ 127 Abs. 1 Satz 1) | Auch angepasste Modelle bieten nach GÖRG keine absolute Sicherheit |
Für Ihren Einzelfall: Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht oder ein Antrag bei der Clearingstelle der DRV.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Kann eine Honorarlehrkraft selbst ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?
Ja. Den Antrag nach § 7a SGB IV können die Beteiligten stellen. Im Herrenberg-Fall beantragte die Lehrkraft die Statusfeststellung selbst; der Rentenversicherungsträger stellte 2014 Versicherungspflicht fest, das BSG bestätigte dies 2022 im Wesentlichen.
Wie lange dauert ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV?
Optionale Verfahren dauerten 2025 im Durchschnitt 56 Tage, 2023 noch 104 Tage (BT-Drs. 21/4263). Liegen alle Unterlagen bei Antragseingang vor, können Verfahren laut Bundesregierung innerhalb von ein bis zwei Wochen abgeschlossen werden (BT-Drs. 20/12811). Die Zahlen gelten für alle Branchen, nicht speziell für Lehrkräfte.
Bis wann ist eine Gruppenfeststellung möglich?
Nach § 7a Abs. 7 SGB IV treten Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung (Abs. 4a bis 4c) mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft. Der BMAS-Referentenentwurf vom 26.03.2026 würde sie entfristen; einen Kabinettsbeschluss belegen die ausgewerteten Quellen nicht (Stand 03.11.2026).
Ist ein Statusfeststellungsverfahren während einer Betriebsprüfung möglich?
Nicht, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet hatte; das kann auch im Rahmen einer Betriebsprüfung geschehen. Dann ist der Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen. Siehe Betriebsprüfung.
Gibt es Statistiken, wie oft Lehrkräfte als beschäftigt eingestuft werden?
Nein. Die DRV-Statistik unterscheidet laut Bundesregierung nicht nach Branchen (BT-Drs. 20/12811). Über alle Branchen endeten 2023 von 22.649 optionalen Verfahren 7.834 mit dem Ergebnis „beschäftigt“.
Quellen dieser Seite
- § 7a SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 127 SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 28p SGB IV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R bsg.bund.de
- BSG, B 12 R 3/20 R (Volltext via gesetze.co) gesetze.co
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 2/23 R (via rewis.io) rewis.io
- Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 21.05.2025 (öffentlicher Teil) informationsportal.de
- SV-Spitzenorganisationen, Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, 21.05.2025 (Spiegelung) selbststaendigen.info
- BT-Drs. 20/12811 (Antwort der Bundesregierung, 04.09.2024) dserver.bundestag.de
- BT-Drs. 21/4263 (Antwort der Bundesregierung, 19.02.2026) dserver.bundestag.de
- hib 150/2026 vom 03.03.2026 bundestag.de
- DRV, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Selbstcheck Erwerbsstatus deutsche-rentenversicherung.de
- DRV, Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber (aktualisiert 17.05.2026) deutsche-rentenversicherung.de
- Formulierungshilfe Übergangsregelung, 12.12.2024 (via DVV) volkshochschule.de
- KPMG Law zur Übergangsregelung (06.05.2025, aktualisiert 17.03.2026) kpmg-law.de
- BMAS-Referentenentwurf zur Feststellung des Erwerbsstatus, Bearbeitungsstand 26.03.2026 (via Table.Media) table.media
- Lobbyregister, Regelungsvorhaben RV0029013, Stand 12.10.2026 lobbyregister.bundestag.de
- VdM, FAQ Honorarvertrag, 16.05.2024 musikschulen.de
- DVV, Erläuterungen zum modifizierten Moratorium, 30.10.2024 volkshochschule.de
- Deutsche Jazzunion, Infoblatt zum Herrenberg-Urteil, 07/2024 deutsche-jazzunion.de
- GÖRG, Legal Update vom 28.01.2026 (PDF) goerg.de